— 282 — rungen der Gerichtsverfassung vom 14. Juli 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 165) maßgebend. 3. Zu §§. 21 und 29. Die Schlußbestimmung des §. 21 und die Bestimmungen des §. 29 finden auf die Sachen aus Elsaß-Lothringen entsprechende Anwendung. Berlin, den 9. Juli 1874. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Eck. 5. Marine und Schiffahrt. Im Anschluß an die von der internationalen Kommission zur Regelung der Abgaben auf dem Suezkanal ge- faßten Beschlüsse und in Ergänzung der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 270) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen erlassen: 1. Bei denjenigen deutschen Dampfschiffen, welche auf Grund der Schiffsvermessungs- Ordnung vermessen sind, kann für die Fahrten durch den Suezkanal auf Antrag der Rheder oder Führer der Schiffe eine anderweite Ermittelung der Maschinen-, Kessel-- und Kohlenräume vorgenommen werden. 2. Für diese Ermittelung gelten folgende Vorschriften: a) der Raumgehalt der Maschinen- und Kesselräume (§§. 16 und 17 der Schiffsvermessungs- Ordnung) wird mit Ausschluß der Kohlenräume nach dem im §. 13 der Schiffsver- messungs-Ordnung bezeichneten Verfahren vermessen. Hat jedoch eine gesonderte Ver- messung jener Räume auf Grund der §§. 16 und 17 der Schiffsvermessungs-Ordnung schon früher stattgefunden, so ist deren Ergebniß maßgebend; b) der Raumgehalt der Kohlenbehälter wird nicht vermessen, sondern bei Schraubendampsschiffen auf 0,75, bei Räderdampsschiffen auf 0,50 der nach a. ermittelten Maschinen- und Kesselräume angenommen; c) der Gesammtraumgehalt der nach a. und b. ermittelten Maschinen-, Kessel- und Kohlen- räume wird von dem Bruttoraumgehalt des Schiffes in Abzug gebracht. Der Abzug darf mit Ausnahme des im §. 16 Absatz 2 der Schiffsvermessungs- Ordnung bezeichneten Falles die Hälfte des Bruttoraumgehalts nicht übersteigen.