— 283 — 3. Auf Grund dleser Ermittelung wird von den Revisionsbehörden für die Schiffsvermessung ein Meßbrief nach dem angeschlossenen, von der Königlichen Staatsdruckerei zu Berlin zu bezlehen- den Formulare ausgefertigt und dem Schiffer ausgehändigt. Der Meßbrief hat ausschließlich für die Fahrten durch den Suezkanal Geltung. 4. Die Gebühren für das Ermittelungsverfahren und die Ausfertigung des Meßbriefs betragen 5 Pfennige Reichsmünze für jedes angefangene Kubikmeter des Gesammtraumgehalts der Ma- schinen-, Kessel- und Kohlenräume. Der Inhalt des Meßbriefs ist nach §. 26 der Schiffsvermessungs-Ordnung in die dort be- zeichneten Listen einzutragen. Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen be- züglichen Aufzeichnungen sind in der dort vorgeschriebenen Weise aufzubewahren. Im Uebrigen finden die Grundsätze und Vorschriften der Schiffsvermessungs-Ordnung und der dazu erlassenen Instruktlon auch hier Anwendung. Berlin, den 8. Juli 1874. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Suezkanal-Meßbrief- Deutsches Reich. (Wappen.) Schiffs-Meßbrief für die Fahrt durch den Suezkanal. Die unterzeichnete Behörde bezeugt hierdurch, daß das deutsche... Dampfschiff mit Namen... und mit dem Unterscheidungs Signal... , welches seinen Heimathshafen in.... hat, auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 vermessen, sowie demnächst bezüglich seiner Ma- schinen-, Kessel- und Kohlenräume auf Grund der Donauregel nachvermessen ist.