— 306 — 7. der Tagelöhner und Spengler Anton Rubick aus Leskau (Bezirkshauptmannschaft Tepl in Böhmen), 24 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts in Nabburg vom 26. Juni d. Js.; 8. der Tagelöhner Peter Royer, geboren den 18. Dezember 1846 in Vezelise (Departement der Meurthe in Frankreich), 9. die Wittwe Mink, Josephine, geb. Marais, gebürtig aus Häore in Frankreich), 45 Jahre alt, 10. der Drechsler Karl Ferdinand Clement, geboren den 24. August 1833 zu Luneville in Frankreich, ortsangehörig in Nancy, 11. die unverehelichte Marie Limond, geboren den 3. August 1858 zu Francheville (Departement der Meurthe und Mosel in Frankreich), ortsangehörig in Nancy, 12. der Arbeiter Benoit Lefebore, geboren den 28. März 1853 zu Inchy (Departement du Nord in Frankreich), ortsangehörig in Nancy, zu 8 bis 12 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens (zu 8 auch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, zu 9 desgl. auch wegen Bettelns), durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten in Metz vom (zu 8) 10., (zu 9 bis 12) 11. August d. Js.; 13. der Tagelöhner Peter Mengue, gebürtig aus Menoncourt in Frankreich, ortsangehörig zu Charannes-les-grands (daselbst), 38 Jahre alt, 14. der Schreiner Eduard Ay, gebürtig aus Hüttenheim (Kanton Benfeld im Unter-Elsaß), durch Option französischer Staatsangehöriger, 60 Jahre alt, 15. der Anstreicher Ludwig Ernst Richard, geboren und ortsangehörig zu Vevey (Kanton Waadt in der Schweiz), 35 Jahre alt, 16. der Maurer Heinrich Viault, geboren und ortsangehörig zu Cheu (Departement Yonne in Frankreich), 21 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens (zu 14 bis 16 auch wegen Bettelns), durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten in Kolmar vom (zu 13 und 14) 5., (zu 15 und 16) 11. August d. Js. aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 2. Zoll- und Steuer-Wesen. Dem Königlich preußischen Nebenzollamte II. zu Neu-Zielun im Bezirk des Hauptzollamts zu Thorn ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. über ausländisches und inländisches Salz ertheilt worden.