— 392 — Gesetzes gemäß in den Stand setzte, wegen seiner Verpflichtung zur Uebernahme der definltiven Fürsorge die nöthig scheinenden Erkundigungen anzustellen, wie er denn auch selbst in der Klage- beantwortung diese Mittheilung als die erste Anmeldung des Pflegefalls bezeichnet hat. Daß Kläger damals mit der wirklichen Unterstützung des Kindes noch nicht begonnen hatte, macht die Anzeige nicht bedeutungslos und rechtfertigt nicht die Präklusion seines Anspruchs. Denn wenn der Anspruch nach §. 34 binnen sechs Monaten nach begonnener Unterstützung angemeldet werden soll, so sollte damit nur der Zeitraum bezeichnet werden, in welchem dle Anmeldung spätestens erfolgen müsse; nicht aber ist aus dieser Bestimmung der Grundsatz herzuleiten, daß elne frühere Anmeldung, also die Anzeige von der bereits zu Tage getretenen Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge und der unmittelbar bevorstehenden Gewährung wirklicher Unterstützung zur Wahrung des Erstattungsanspruchs nicht geeignet sei. Nachdem Verklagter mittelst des Erwiderungsschreibens vom 11. Dezember 1871 die Uebernahme der Fürsorge positiv abgelehnt hatte, weil die Anna H. den Unterstützungswohnsitz in Horsbüll verloren habe, war für den Kläger kein Anlaß mehr vorhanden, nach dem nunmehrigen Beginn der öffentlichen Unterstützung den Verklagten noch einmal zu befragen, ob er den Erstattungsanspruch anerkenne. Aber auch abgesehen von dem Schreiben vom 4. Dezember 1871 erscheint der Anspruch des Klägers in seinem ganzen Umfange gewahrt. Denn Kläger hat am 6. Januar 1872, also, nachdem die Unterstützung bereits begonnen hatte, bei der betreffenden Kreis-Kommission in Gemäßheit des §. 60 des preußischen Ausführungs-Gesetzes vom 8. März 1871 die Vornahme eines Sühneversuchs in der in Rede stehenden Streitsache beantragt. Dieser Antrag enthielt unzweifelhaft ebenfalls eine Anmeldung des Anspruchs, welche auch, wie das Schreiben der Kommission vom 9. Februar 1872 und des Verklagten eigene Auklassung in der Berufungs- Beantworkung ergiebt, spätestens im Februar 1872, also jedenfalls noch innerhalb der sechsmonatlichen Frist zur Kenntniß des Verklagten gekommen ist, da zur Vornahme des Sühneversuchs Termin anberaumt und zu demselben beide Theile geladen waren. Daß Kläger nach Anberaumung des Termins seinen Antrag mit dem Bemerken, er wolle sich sofort an die Deputation für das Heimath- wesen wenden, zurückzog, nahm der Anmeldung nicht ihre Wirkung. In Sachen des Landarmenverbandes des Herzogthums Schlesien und der Grasschaft Glatz wider den Ortsarmenverband zu Thiergarten hat das Bundesamt für das Heimathwesen ausgesprochen, daß ein zur vorläufigen Unterstützung verpflichteter Armenverband im Allgemeinen diejenigen Mehrkosten nicht erstattet verlangen kann, welche in Folge des Transports des Hülfsbedürftigen nach elnem dritten Orte entstanden sind. In den Gründen des betreffenden am 3. Oktober 1874 gefällten Erkenntnisses heißt es: in Erwägung, daß nach Lage der Sache, insbesondere nach der von dem Königlichen Land- rathsamt zu Ohlau unter dem 27. April 1874 ertheilten Auskunft als erwiesen betrachtet werden muß, daß nur durch den Transport der etc. B. aus Thiergarten (dem zur vorläufigen Pflege ver- pflichteten Armenverbande) nach Baumgarten die Nothwendigkeit herbeigeführt worden ist, nach dem Tode der etc. B. an die Ortskasse zu Baumgarten ein Grabstellengeld à 1 Thaler zu entrichten, dessen Entrichtung zu Thiergarten nicht nothwendig gewesen sein würde, daß ein ausreichender Anlaß, die etc. B., als sie am 8. August 1872 in hülfsbedürftigem Zustande in Thiergarten eintraf, von dort nach Baumgarten zu transportiren, wenigstens nicht in dem Maße als dargethan erachtet werden kann, daß es zulässig wäre, den Verklagten und Appellanten bei seiner ausdrücklichen Weigerung zur Erstattung der lediglich in Folge des gedachten Transports verursachten Mehrkosten anzuhalten, u. s. w.