— 419 — 4. Marine und Schiffahrt. Zu der vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebenen „Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs- und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1874" ist soeben der dritte Nachtrag erschienen. 5. Heimath-Wesen. In Sachen Nickelsdorf wider den Landarmenverband des Kreises Wehlau hat das Bundesamt für das Heimathwesen in dem Erkenntnisse vom 10. Oktober 1874 bezüglich der Berechnung der Aufent- halts frist Folgendes ausgeführt: Die Domizillosigkeit des zu Michaelis 1873 obdachlos und wegen beschränkter Erwerbsfähigkeit unbestritten hilfsbedürftig gewordenen Arbeiters Karl B. ist auch in jetziger Instanz vom Kläger nicht dargethan worden. Vielmehr muß nach dem Ergebnisse der stattgehadten Beweiserhebung an- genommen werden, daß B. ein Hilfsdomizil in Nickelsdorf besitzt. Nach seiner eidlichen Zeugenaussage hat B. nicht bloß seit dem März 1872 nach Verbüßung einer achtjährigen Zuchthausstrafe in Nickelsdorf beständig gewohnt, sondern auch schon vor seiner Verhaftung und zwar während der letzten 15 Monate der Freiheit seine Schlafstelle ebendaselbst im Hause des Instmannes F. gehabt. Daß er vor der Verhaftung im November 1863 vorübergehend bei seiner Konkubine in Nilckelsdorf sich aufgehalten habe, giebt Kläger in der Berufungsschrift selbst zu, ohne die Dauer dieses Aufenthaltes anzugeben. Allerdings hat V., wie er ferner bezeugt, während jener 15 Monate Nickelsdorf häufig verlassen, um auswärts auf Arbeit zu gehen, auch Wasserreisen unternommen, wodurch es erklärlich wird, daß er von dem früheren Schulzen R. in Groß-Nickelsdorf nicht bemerkt und von der Gensdarmerie vergeblich gesucht worden ist. Allein, da er von seinen Ausflügen immer wieder nach Nickelsdorf, wo er sich eine Schlafstätte gesichert hatte, zurückkehrte, so ist trotz seiner häufigen Entfernung die Qualifikation des dortigen Aufenthaltes als eines gewöhnlichen nach §. 10 verglichen mit §. 13 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nicht in Abrede zu stellen. Wenn nun auch, wegen mangelnder polizeilicher Meldung des Aufenthaltes, im November 1863 ein Unterstützungswohnsitz für etc. B. in Nickelsdorf nach früherem preußischen Armenrechte nicht bestand, so fragt es sich doch, ob nicht beim Eintritte der Hilfsbedürftigkelt unter der Herrschaft des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hilfsdomizil begründet war. Unbestreitbar war dies der Fall, sobald bei Berechnung der neuen zweijährigen Erwerbsfrist nicht bloß die vom März 1872 bis Michaelis 1873 verflossene Zelt des letzten Aufenthalts, sondern auch die fünfzehnmonalliche Dauer des früheren Aufenthaltes in Ansatz zu bringen ist. Die Zu- sammenrechnung beider Zeiträume scheint auf den ersten Blick unstatthaft, indem eine Abwesenheit von 8 Jahren und mehreren Monaten dazwischen liegt. Indessen durch unfrelwillige Abwesenheit wird der Aufenthalt nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nicht dergestalt unterbrochen, daß der Fristenlauf von neuem zu beginnen hat; es ruht nur während der Dauer derselben die Erwerbs- wie die Verlustfrist (§. 12 al. 2, §. 24 1. c.). Hat demnach der Aufenthalt des etc. B. in Nickelsdorf während seiner Haft eine Unterbrechung im gesetzlichen Sinne nicht er- litten, so ist die Hinzurechnung des früheren Aufenthaltes zu dem späteren unter Anwendung der Vorschrift in §. 65 Ziffer 4 des Reichsgesetzes gerechtfertigt.