— 420 — 6. Eisenbahn-Wesen. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob und eventuell unter welchen Bedingungen die zur Entzündung des Dynamits dienenden Kupferzündhütchen, welche sich von der gewöhnlichen Gattung der sogenannten Militär- und Jagdzündhütchen durch die längere Hülse und die stärkere Ladung unterscheiden, zum Eisenbahn-Transport zugelassen werden können. Angesichts der ganz allgemein gehaltenen Bestimmung im §. 48 sub 2, 11 bezw. zu Nr. 11 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, nach welcher Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen zum Eisenbahn-Transport angenommen werden können, sofern sle sorgfältig in festen Kisten oder Fässern verpackt sind und jedes Kollo mit einem besonderen, die Bezeichnung „Zündhütchen“ ent- haltenden Zettel beklebt ist, sowie mit Rücksicht darauf, daß für gewisse Gewehre angefertigte 5- bis 10 fach geladene Hütchen in mit Sägespähnen oder gleichartigen Körpern gefütterte Kästchen oder Schachteln verpackt auf den Eisenbahnen schon jetzt anstandslos und ohne Gefahr befördert worden sind, erachtet das Reichs-Eisen- bahn-Amt die Zulassung der fraglichen Zündhütchen zum Eisenbahn-Transport für unbedenklich, sofern die Ver- packung der Bestimmung des Betriebs-Reglements entsprechend elne sorgfältige ist und bel derselben die für die Verpackung stärker geladener Hütchen gebräuchlichen Vorsichtsmaßregeln in Anwendung kommen. Berlin, den 4. November 1874. Das Reichs-Eisenbahn-Amt. Maybach. An die sämmtlichen Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands (exkl. derjenlgen Bayerns). 7. Konsulat- Wesen. Den Kaiserlichen General-Konsuln Weber in Beirut und Dr. Nosen in Belgrad, den Kaiserlichen Konsuln Gillet in Constantinopel, Dr. Fröbel in Smyrna, Grafen von Bothmer in Serajewo und Blücher in Galatz, dem Kaiserlichen Konsulats-Verweser Freiherrn von Münchhausen in Jerusalem, sowie den Kaiserlichen Vize-Konsuln Travers in Cairo, Freiherrn von Lindenfels in Jassy, Grosse in den Dardanellen und Glaise in Sulina ist auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 je für ihren Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. Den Kaiserlichen Konsuln C. Merkel in Barranquilla und C. H. Simmonds in Santamarta ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, einem jeden für seinen Amtsbezirk, die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Relchsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Reichsangehörigen zu beurkunden. Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.