# — r* — – *#                                         Anhang.                Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. 1. Anerkennung der Unterstützungspflicht ein darauf gerichteter Antrag ist unzulässig 696.  .2Armenpflege kann auch in dem Falle angenommen werden, wenn solche, von der verpflegten Person nicht beantragt worden ist 697. 3. Aufenthalt, dessen Beibehaltung am Wohnorte setzt nach §. 13 des Reichsgesetzes 6. Juni 1870 dle wirkliche Ausführung des Vorhabens der Rückkehr nicht nothwendig voraus, ist insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abwesende nur durch den Tod an der Rückkehr verhindert 4. Aufenathalt dauernder, welcher Aufenthalt als solcher an-   695.zusehen  5.Aufenthaltsort. Der Armenverband desselben wird von seinen Verpflichtungen durch das Bestehen einer Unterstützungs-. verbindlichkeit dritter Personen wenn letztere nicht erfüllt wird, nicht entbunden  156.    Der Antrag auf Belassung des Hllfsbedürftigen am Aufenthaltsorte nach §. 56 des Reichsgesetzes setzt die vor- gängige Feststellung der Uebernahmepflicht des fürsorge- pflichtgen Armenverbandes, sel es durch vollstreckbare Ent- scheidung, sei es durch unbedingtes, noch wirksames Aner- kenntniß voraus 195.  Kompetenz der Spruchbehörden im vorgedachten Falle 195.   Freie Selbstbestimmung bei der Wahl desselben 755. 6. Auflösung eines Armenverbandes in mehrere Verbände hat nicht ohne Weiteres eine Naturaltheilung der Armenlast zur Folge, diese Last bleibt vlelmehr elne gemeinschaftliche der neuen Verbände, bis eine Vertheilung im Wege der Einigung oder der behördlichen Regulirung eingetreten ist 704. 7. Bestimmungen des älteren Landesrechts, welche die die Pflicht der vorläufigen Fürsorge regeln, haben durch das Reichs- gesetz vom 6. Juni 1870 ihre Anwendbarkeit verloren Ins- besonderen sind preußische Landarmenverbände zu der ihnen nach §. 30 des früheren preußischen Gesetzes vom 31. De- zember 1842 obliegenden Vorschußverbindlichkeit, wenn dieselbe anläßlich einer vor dem 1. Juli 1871 gewährten Kranken- pflege beansprucht wird, nicht verpflichtet 194. 8. Competenz der Armen- Spruchbehörden bei dem nach §.56 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 gestellten Antrag auf Belassung des Hilfsbedürftigen am Aufenthaltsorte 195. durch vollstrechbare Ent- — # — — — — * — 4— 9.  Dienstart,  Der Armenverband des Dienstortes ist nach dem Sinne des § 29 des Gesetzes vom 6. Juni. 1870 zu Tragung der Kosten einer 6 Wochen nicht übersteigenden Krankheit  stets verpflichet, sobald die Hilfsbedürftigkeit am Dienstorte erkennbar geworden, er ist daher auch  erstattungspflichtig, wenn er durch ungerechtfertigte Ablehnung einen anderen Armenverband in die Nothwendigkeit versetzte des hilfsbe- dürftigen Kranken sich anzunehmen 53.   Die wegen Feststellung der Hilfsbedürftigkelt erforder- lichen Ermittelungen hat die Armenbehörde von Amtswegen anzustellen 54. 10. Ersatzanspruch, de Anmeldung desselben bel der vorgesetzten Behörde genügt dann zur Wahrung desselben nach §. 34 des Reichsgesetzes, wenn dem vorläufig unterstützenden Armen- verbande ohne sein Verschulden der wirklich ersatzpflichtige Armenverband innerhalb der Anmeldungsfrist nicht bekannt geworden in obwohl die rechtzeltige Ermittelung an sich möglich war 344.    Der eventuellen Minderung oder Erhöhung desselben sieht die Bestimmung in §. 46 des preußischen Gesetzes vom 8. März 1871 nicht entgegen 351   In wie weit der Richter auf die verspätete Anmeldung desselben von Amtswegen Rücksicht zu nehmen hat 742. 11. Familienhaupt gilt als unterstüttzt durch die der Frau, resp. den Kindern gewährte Unterstützung, selbst wenn die in Folge böslicher Verlassung nach §. 17 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 einen eigenen Unterstützungswohnsitz er- worben hatte und die Kinder den letzteren theilten 724. 12.  Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1870. Über die Bedeutung von §. 4 desselben f. 726 12. Fristenlauf. Die §. 27 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 bestimmte zweijährige Frist ruht während jeder von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung  185. Siehe auch  266. 14. Heimathsrecht nach der fürstlich lippe'schen Gesetzgebung 192. 15. Hilfsbedürftigkeit. Die wegen deren Feststellung erforder- lichen Erminttelungen hat die Armenbehörde von Amtswegen anzu- anzustellen 54; für die Bestimmung des Begriffs der Hilfs-