bedürftigkelt kömmt es nicht darauf an, ob die Hllfsbedürftig- keit eine vollständige, eln Zustand völliger Hilfslosigkeit ist, sondern darauf, ob der zu Unterstützende in der entscheidenden Zeit in der Lage ist dle notwendigen Subsistenzmittel zu erwerben 55; deren Aufhören  341. 16.  Höhe des Verpflegungssatzes Zur Bestimmung desselben sind die speziellen tatsächlichen Unterlagen beizubringen, die  der  erkennenden. Behörde gestatten die Angemessenheit zu  beurtheilen  697. ,siehe auch 720.  ff. 17. Klagenhäufung supjektive, deren Zulässigkeit Streitsachen der Armenbände nach  §.  40  des preußlschen Gesetzes vom 8. März 1871 351. 18. Kosten, vome vorläufig verpflegenden Armenverbande behufs Feststellung der Heimathsverhältnisse des Unterstützten auf- gewendete, fallen dem definitiv verpflichteten Armenverbande zur Last, auch wenn es zu einem Prozesse nicht kommt 725. 19. Landarmenverband, eines solchen  341; der Landarmenverband in  Ver- pflichtung eines solchen 341; der Landarmenverband, in welchem eine Heilanstalt liegt, hat für solche Landarme zusorgen , die freiwillig in die Heilanstalt eingetreten sind und in derselben oder bel der Entlassung hilfsbedürftigen werden. 722. 20. Landarmenanstalt Entlassung des Landarmen aus derselben auf sein Verlangen 341. 21. Obdachlosigkeit und  polizeiliche Verschaffung eines Unter- kommens 186. 195. 272 21. Oeffentliche Unterstützung. Die Nothwendigkelt einer solchen und die Fortdauer der Nothwendigkeit zur Zeit, wo Klage erhoben wird, sind zur Begründung des Klaganspruchs auf — 19. 0 Entlassung des Landarmen aus derselben 2 d FS # 26. r — 2 23. U . Unterstrihunqspsticht XV Uebernahme eines Hilfsbedürftigen durch den Armenverband seines- Unterstützungswohnstzes erforderlich 55. 273. 798. 23. Unterstützung, deren Einstellung 841. 24. Unterstützungspflicht, der Antrag auf deren Anerkennung ist unzulässig  696. 25. Unterstützungswohnsitz,  ob der Lauf der Erwerbs- und Verlustfrist deselben für die Großmutter gehemmt wird, während für eine in ihrer Pflege befindliche Enkeltochter Armenunterstützung gezahlt wird  824. 26. Unterstützungskosten, die Feststellung derselben in quanto ist unzulässig  696. in Streitsachen der Armenverbände einem weiteren Verfahren vorzubebalten, ist zulässig  696. 27.  Verlustfrist, Wie dieselbe läuft und wenn sie ruht 266; siehe auch  155.      Als solche ist dle in der Gemeindeverwaltung vermittelte aber nicht aus Armenmitteln bezahlte Gewährung eines Ob- daches nicht anzusehen 272; ebensowenig, wenn die Gemeinde eine einem wngebli4h Hilfbedürftigen gegen den ausge- sprochenen Willen der Gemeinde gewährte Beihilfe bei der Prüfung der Gemeinderechnung nur deshalb passiren läßt damlt der Gemeindevorstand persönlich nicht darunter leide 273; Über dle Frage: ob öffentliche Unterstützung vorliege oder' nicht, siehe auch   797. 28. Wohnort, siehe Aufenthalt. 29. Zeitdauer, für welche eine Unterstützung als gewährt anzusehen ist  694. ..