— 5 —    Das Gleiche hat auch von den Kartenstempelämtern zu geschehen, wenn die Stempelung bei einem anderen, als dem ursprünglichen Empfangsamte in Antrag gebracht wird. 4 ç · Spielkarten, welche bereits den Stempel eines anderen Staates tragen, sind, was die Stempelpflicht in Bayern und die Zoll- oder Uebergangescheinkontrole betrifft, gleich den ungestempelten Karten zu behandeln.                                                      §. 5.           Spielkarten, welche aus einem Theile des Königreichs in einen andern Theil desselben mit Berührung des Zollauslandes oder des Gebietes anderer Bundesstaaten versendet werden, müssen von einem Uebergangs- schein begleitet sein.                                                      §. 6.       Der Betrag der diesseitigen Stempelabgabe ist von dem Extrahenten der Kontrol-Bezettlung (Be- gleitschein, Uebergangsschein u. s. w.) in gleicher Weise, wie eventuell auch der Zollanspruch, sicher zu stellen und hienach die Verpflichtungs- und Annahme- Erklärung in den gedruckten Formularen entsprechend abzu- ändern und beziehungsweise zu ergänzen. Der sicher zu stellende Abgabenbetrag ist, wenn die Anzahl und Gattung der abzufertigenden Karten durch spezielle Revision festgestellt sind, nach den im §. 1 angegebenen Stempelsätzen zu bemessen, andernfalls aber mit 3 ff. 30 fr. (6 M.) für das Zollpfund des Bruttogewichts zu berechnen.                                                        § 7.    Ist eine Spielkartensendung zum Verbleibe in Bayern bestimmt, so muß nach deren Eintreffen bei dem Amte der Schlußabfertigung (§. 3) eine Anmeldung (Deklaration) in zwei Exemplaren übergeben werden, welche die Anzahl der Kartenspiele und deren Gattung mit Rücksicht auf die im §. 1 angegebenen Steuer- sätze zu enthalten bat. Die Abgabe einer solchen Deklaration kann von dem Empfänger der Spielkarten verlangt werden, vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Einbringers für dieselbe. Die Zollbehörde hat nöthigen Falles den Empfänger zur Einreichung der Deklaration binnen einer nach den zu bestimmenden kurzen Frist aufzufordern.  Das eine Exemplar der  Deklaration dient als Registerbeleg, das andere Exemplar wird dem An- über Entrichtung der Stempelgebühr zurückgegeben. . meldenden Exemplar Quittung Das                                                              § . 8.   Bei der Ausführ von gestempelten oder ungestempelten Spielkarten aus Bayern nach oder durch andere Bundesstaaten sind zunächst die zur Wahrung der Stempelgefälls-Interessen dieser Staaten getroffenen und den Königlichen Zoll= und Steuerbehörden speziell bekannt gegebenen Anordnungen genau zu beachten. Die Königlichen Zoll= und Steuerbehörden werden sich angelegen sein lassen, hierauf bei der ihnen obliegenden Ausfuhrbehandlung auch die Kartenversender aufmerksam zu machen. Vorbehaltlich der hienach erforderlichen Steuerkontrole unterliegt die Versendung von spanischen, portugiesischen, englischen und amerikanischen Karten aus Bayern einer weiteren Kontrole nicht. Dagegen haben Fabrikanten, welche für eine andere Gattung der von ihnen angefertigten Karten bei deren Ausfuhr Stempelbefreiung in Anspruch nehmen wollen, die Sendung jedes Mal, auch wenn dieselbe ohne Berührung anderer Bundesstaaten in das Ausland gehen soll, dem Hauptzollamte des Bezirks schriftlich anzumelden. Die Abfertigung der Karten geschieht sodann in dem gewöhnlichen Begleitschein= oder Uebergangs- scheinverfahren. Der Extrahent des Begleitscheines oder Uebergangsscheines haftet, bis dessen Erledigung nachgewiesen ist, für den Stempelbetrag. Ueber die Sendungen von Karten aus Fabrikorten an das zur Ausfuhrbehandlung zuständige Haupt- zollamt ist bei diesem vorgängig ein Transportschein, welcher die Sendung bis zum Amte zu begleiten hat, zu erholen. Eines solchen Transportscheines bedarf es nicht, wenn sich die Fabrik am Amtssitze befindet. Insoferne bisher Kartenfabrikanten gestattet worden ist, die Ausfuhr von ungestempelten Karten mit Stempelbefreiung durch Vermittlung von Kaufleuten zu bewirken, hat es bei den Voraussetzungen, an welche diese Bewilligung geknüpft ist, und den hiefür ergangenen besonderen Kontrolvorschriften sein Bewenden.