§. 65. I. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kraft. II.  Die in derselben enthaltenen Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen der Reichswährung ausgedrückt. Berlin, den 18. Dezember 1874.                                           Der Reichskanzler.                                                     Fürst v. Bismarck.                                           Zur neuen Postordnung. Zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 ist auf Grund des §. 50 desselben unterm 18. Dezember eine neue Postordnung erlassen worden, welche am 1. Januar 1875 in Kraft tritt. Die bisherigen Bestimmungen haben im Wesentlichen folgende Abänderungen erfahren: . 1.  das Meistgewicht einer Drucksache ist auf ein Kilogramm ausgedehnt; 2. zu einer Begleitadresse dürfen nicht mehr als fünf Packete gehören; 3. die Angabe des Werths einer Sendung muß in der Reichsmarkwährung erfolgen; 4. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht abgesendet; . 5 .Drucksachen dürfen auch in offene Briefumschäge (Kuverts) gelegt, zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe eingeliefert werden 6. unter einer Umhüllung dürfen fortan auch Drucksachen von verschiedenen Absendern versendet werden; die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder mit besonderen Adreßumschlägen versehen sein; # 7. die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen dürfen fortan ein- zeln bis zu zwei Bogen stark sein; 8.  die Versendung offener Karten als Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist nur in der Form von Postkarten und Bücherzetteln zulässig; 9. der für die Uebermittelung von Geldern durch Postanweisung zulässige Meistbetrag ist auf 300 Mark erhöht worden. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungs- orte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb sieben Tage erfolgen; 10. Postvorschüsse dürfen auf Einschreibsendungen (rekommandirte Sendungen) jeder Art entnommen werden; 11. der für die Einziehung von Geldern durch Postauftrag (Postmandat) zulässige Meistbetrag ist auf 600 Mark festgesetzt. Aufträge über höhere Beträge werden als unbestellbar behandelt; 12. bei Eilsendungen (Expreßsendungen) hat der Absender den die Eilbestellung betreffenden Vermerk durch Unterstreichen hervorzuheben. Den Eilboten werden Packete ohne Werthangabe bis zum Ge- wichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm zur Bestellung mitgegeben; 13. die Bezeichnung: „poste restante“ lautet künftig: „postlagernd“; "rekommandirt" „ein- schreiben!“; „per express“: „durch Eilboten!“; „Postmandat“: „Postauftrag“.                                                                                                                     6