----------52-----                                                                                                                                 §. 2. Als Steuermann auf großer Fahrt ist ohne vorgängige Ablegung der im §. 7. b. der Vor- schriften vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 660) vorgeschriebenen Steuermannsprüfung sowie ohne Nachweis der Fahrzeit jeder ehemalige Offizier der Kaiserlichen Marine zuzulassen.                                                        §. 3. Als Schiffer auf kleiner Fahrt sind ohne vorgängige Ablegung der im §. 5 der Vorschriften vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 660) vorgeschriebenen Schifferprüfung zuzulassen: a) ehemalige Lieutenants zur See und Seeoffiziere höherer Chargen der Kaiserlichen Marine ohne Nachweis der Fahrzeit; b) ehemalige Unterlieutenants zur See der Kaiserlichen Marine nach Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden, mindestens 60 monatlichen Fahrzeit zur See.                                                           §. 4. Die Fahrzeit zur See als Deckoffizier der Kaiserlichen Marine ist der Fahrzeit zur See als Steuer- mann und Einzelsteuermann auf Kauffahrteischiffen im Sinne der §§. 10. b. bez. 11. b. der Vorschriften vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 660) gleich zu achten.                                                          §. 5. Anträge wegen Zulassung zum Gewerbebetriebe auf Grund der §§. 1 bis 3 sind an diejenige Landes- regierung zu richten, in deren Gebiet das Gewerbe zuerst betrieben werden soll.                                                          §. 6. Die Ausfertigung der auf Grund der §§. 1 bis 3 zu ertheilenden Befähigungszeugnisse erfolgt durch die von den Landesregierungen damit betrauten Behörden nach den der Bekanntmachung vom 30. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt Seite 314) angehängten Formularen E, D. und H. mit der Maßgabe, daß an Stelle der in denselben enthaltenen Sässe, welche mit den Worten „welcher die vorschriftsmäßige“ beginnen und mit den Worten „die Befugniß beigeleg!“ schließen, zu setzen ist: „wird hierdurch auf Grund der nachgewiesenen Befähigung die Befugniß beigelegt.“   Berlin, den 21. Dezember 1874.                                     Der Reichskanzler.                                           In Vertretung:                                             Delbrück.                                           6. Heimath--Wesen. Das nachstehend in seiner Begründung mitgetheilte Erkenntniß vom 31. Oktober 1874 in Sachen Apolda wider Weimar spricht sich über die Frage aus, ob und unter welchen Voraussetzungen der Armenverband des Dienstortes zum Ersatze der Kosten einer auswärtigen Krankenpflege verbunden ist. Kläger begründet den Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen für Verpflegung des kranken Zimmergesellen S. damit, daß S. zu Weimar in Arbeit gestanden habe, während der Dauer seines Dienstverhältnisses an der Gesichtsrose erkrankt sei, deshalb am 22. Oktober 1873 öffentliche Unterstützung jedoch erfolglos in Anspruch genommen habe, und dann nach seiner Entfernung von Weimar vom 24. Oktober bis 8. November 1873 in Apolda habe verpflegt werden müssen. Die thatsächlichen Angaben des Klägers finden in den vorgelegten Akten des Gemeindevorstandes zu Apolda, insbesondere in der Aussage des Zimmergesellen S. Bestätigung. Verklagter bestreitet