— 99 — A. B. C. a Gegenstand. für die für die url Eichung. Berichtigung. ohne Stempelung. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. d) Schnellwaagen, römische Waagen. Waagen von einer größten einseitigen Tragfähigkeit von 500 G. und weniger . —75-25—50 von mehr als 500 G. bis zu 5 K. 11l — 30 0 - - - 6 K. - 20-. 1 25 — 40 — 90 - - - 20 = „ -z 50 - 1 50 — 50 1 10 - . 50 2100-.. 115 60 1130 für je 100 K. mehr ein Mehrbetrag von. . —25—10-—20 e) Straßburger  Brückenwaagen Waagen von einer größten Tragfähigkeit bis zu 20 K. — 60 220 40 über 20 K. = 1 Ctr. —| 75 30 S0 : 1 Ctr. 50 111 - ; -. „„ 10 = 1 505 50 11 " 10 15 2 — —60 1 40 - 56 --- 20 - 250 —80 1170 - - 3 — 1 — 2— für je 10 Ctr“ mehr. ein Mehrbetrag von. .. —50—20—30 k) Brückenwaagen anderer Konstruktion wie unter e. mit Wegfall der Kolumne B. Für Prüfung der bei Brückenwaagen nachträglich zugelassenen Laufgewichts-Einrichtungen mit Skala ist ein Zuschlag von 50 Pf. zu berechnen. (Zirkular 7 vom 6. Mal 1871.) i i g) Oberschalige Waagen, Tafelwaagen. l wie unter a. mit Wegfall der Kolumne B. h) Hökerwaaggen — ·- Für die Anbringung des die Bezeichnung HW enthaltenden - Blechstreifens, falls dieselbe vom Eichamt übernommen wird 20 Pf. — —— (Zirkular 7 vom 6. Mal 1871.) # Bei Waagen sind als diejenigen Berichtigungsarbeiten, welche unter die Gebührentaxe fallen, nur etwaige Taxirungen der Schalen und der Balken, sowie geringfügige Verbesserungen der Schneiden anzusehen. Ansehnlichere Berichtigungsarbeiten sind innerhalb des Eichamtslokales nicht statthaft (vergleiche Nr. 3 der Vor- bemerkungen).