— 126 — und ein Gebührentarif für diesen Dienst festgesezt worden. Die Gebühren werden nur von ausgehenden Schiffen erhoben. Die auf die Gebührenerhebung bezüglichen Artikel 8 bis 11 des Dekrets lauten in deutscher Ueber- setzung, wie folgt: « « · Art. 8. Die Schleppdampfer-Gesellschaft darf als Vergütung für die Dienste, welche sie leistet, bei Erhebung ihrer Gebühren die folgenden Grenzen nicht überschreiten: 50 Cents Venezolanos an Boyengeld, welches diejenigen Schiffe zahlen, die von dem Schlepp- dampfer keinen Gebrauch machen und nach dem Auslande gehen; ausgenommen von dieser Zahlung sind die Schiffe der großen Fahrt, die nach den europäischen Häfen und den Vereinigten Staaten von Amerika gehen; 80 Cents Venezolanos pro Tonne, welche das Schiff enthält; 6 Cents Venezolanos für jede 50 Kilogramm Kaffee, Chinarinde, Rinderhäute, Baumwolle und Cacao, und 1 Centimo Venezolano für jede 50 Kilogramm Dividivi, Farb= oder Bauholz, Ziegenhäute, Rinderhörner und sämmtliche anderen Landesprodukte, die sich an Bord des Schiffes be- finden und die nicht zu seiner Ausrüstung gehören, wie sich dies aus der Ausfertigung des Zollamts ergiebt. Art. 9. Mit Ausnahme des Boyengeldes sind die übrigen vorher aufgezählten Abgaben nur für diejenigen Schiffe obligatorisch, welche vom Schleppdampfer Gebrauch machen. Art. 10. Die Bezahlung für das Schleppen wird nur von den von der Barre von Maracaibo ausgehenden Schiffen erhoben, in keinem Falle von den einlaufenden, selbst wenn der Dienst ausge- führt wird. Art. 11. Das Schleppen ist in allen Fällen gratis zu gewähren den nationalen Kriegsschiffen und denen befreundeter Mächte, den Schiffen, welche sich für bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste der Nation befinden und denjenigen Schiffen, welche in die Barre von Maracaibo ein= und ausgehen und nach dem Gesetze unter der Nationalflagge den Küstenhandel (Cabotaje) treiben. Die vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1875“ ist soeben erschienen.                                            6. Konsulat= Wesen. Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiche den Lloydsagenten Sidney T. Taudevin auf Gunernsey und den Kaufmann James F. Fowlie zu Barrow in Turneß zu Vize-Konsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. Dem Kaiserlichen Konsul Bismarck in Tientsin ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Reichsangehörigen zu beurkunden. Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.