— 136 — Außer dem Postamte in Limburg a. d. Lahn, welches bereits zu den Eisenbahn-Vostanstalten gehört, liegen an der Bahnstrecke Limburg-Niederselters die Postexpeditionen in Niederbrechen und Niederselters, welche in die Reihe der Eisenbahn-Postanstalten treten.  Berlin W., den 2. Februar 1875.                                      Kaiserliches General-Postamt.                                                   Bücherpost. Gegen das ermäßigte Porto für Drucksachen können auch Bücher, Landkarten und Musikalien, gleich- viel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, unter Band bz. Verschnürung, in offenen Briefumschlägen oder ein- fach gefaltet mit der Post versandt werden. Die Sendungen müssen jedoch nach ihrer äußeren Beschaffen- heit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein; insbesondere sind unförmliche Bunde oder Rollen von der Versendung ausgeschlossen. Es ist gestattet, bei Büchern und Musikalien eine Widmung handschriftlich einzutragen; auch kann den Sendungen eine Rechnung beigefügt werden. Das vorauszubezahlende Porto beträgt auf alle Entfernungen im Reichspostgebiete: bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig, über 50 bis 250 "„ 5„ ..............10 ,, » 500 . 20 „ und über 500 bis zum Meistgewichte von 1 Kilogramm einschließlich 30 Durch die Bücherpost wird der direkte Bezug von Büchern u. s. w. auf schnellstem Wege ermöglicht. Berlin W., den 3. Februar 1875.                                       Kaiserliches General-Postamt. Unzulässigkeit der Ueberweisung von Zeitungs-Frei-Erxemplaren nach Orten des Wechselverkehrs. Im Verkehr des Reichs- Postgebiete mit Bayern, Württemberg, Oesterreich= Ungarn und Luxemburg können, außer den bei den Postanstalten bezogenen, nur die ursprünglich beim Verleger bestellten Zeitungen, sowie die zwischen den Zeitungs-Redaktionen zur Versendung gelangenden Tausch-Exemplare gegen Erlegung der gewöhnlichen Zeitungsgebühr nachgesandt bz. überwiesen werden. Eine Ueberweisung von Frei-Exemplaren, welche von den Verlegern an andere Personen unent- geltlich geliefert werden und gegen Bezahlung der Zeitungsgebühr durch die Postanstalten befördert werden sollen, ist im Verkehr mit Bayern, Württemberg, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg nicht zulässig. Berlin W., den 8. Februar 1875.                                 Kaiserliches General-Postamt.                            Briefpostverkehr mit Ostindien, China, Japan ect Das Porto für die auf dem Wege über Neapel mit franzosischen Postschiffen zu befördernden Briefpost- gegenstande nach Ostindien, China, Japan ect. beträgt fortan: nach Anam, Ceylon, China, Japan, Siam, den englischen (ausschließlich Birma), französischen, pochugielischen und spanischen Besitzungen in Hinter-Indien, Mauritius, Mayotte, Ste. Marie de Madagascar, Réunion und den Seychellen für gewöhnliche frankirte Briefe 95 Pfennige, für unfrankirte Briefe daher 1 Mark 20 Pfennige — davon 70 Pfennige für je 7½ Gramm, der Rest für je 15 Gramm —;