Central-Blatt                                          für das                                       Deutsche Reich.                                        Herausgegeben                                             Reichskanzler-Amt. – Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Präsumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. III. — Berlin, Freitag, den 26. Februar 1875. Nr. 9. Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungt= Sachen: Verweisung |/ 5. Militär-Wesen: Bekanntmachug betreffend die Ausführung von Ausländern aus dem Reichsgebiet .. Seite 139. der §§. 101 bis 108 des Mlitärpensionsgesetzes vom 16 der Nov- 2.Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und 27. Juni 1871 und der §§. 15 elle Gemeinschaftlichen Steuern, sowie anderer Einnahmen in vom 4. April 1874. Vom 22. Februar 1875 . Deutschen Reiche für die Zeit vem 1. Januar bis su 6. Marine und Schiffahrt: Beginn einer Seeschifferprüfung 151. Schlusse des Monats Januar 1875 7. Konsulat-Wesen: Ernennung; Ertheilung der Kompetenz 3. Münz-Wesen: Uebersicht Über die- Ausprägung von Reichs zu Eheschließungen ..... 151. 4. münzen. 141. 8. Personal-Veränderungen ect.: Ernennung 151. l                                 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. Auf Grund des §. 39 des Strafgesetbuchs sind 1. der Brauergehilfe Peter Huber, gebürtig aus Graz in Steiermark, ortsangehörig zu Hallein (Herzogthum Salzburg, Oesterreich), 38 Jahre alt,, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen versuchten schweren und vollendeten einfachen Diebstahls, sowie wegen Bettelus, durch Beschluß der Königlich bayerischen Polizei-Direktion zu München vom 15. Januar d. Js.; 40 der Kaufmann und Lederarbeiter Joseph Israel Hertz, geboren den 15. November 1850 zu Czenstochau bei Petrikau in Russisch-Polen, nach Verbüßung einer wegen Diebstahls erkannten 1½/jährigen Zuchthausstrafe, durch Beschluß des Herzoglich sächsischen Ministeriums, Abtheilung des Innern zu Altenburg vom 13. Oktober v. Is. (ausgeführt im Februer d. Js. nach Voll- streckung einer gegen den ect. Hertz fernerweit wegen Beleidigung erkannten Gefängnißstrafe); und auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs sind, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- streichens und Bettelns, 3. der Weber Johann Rudlof, geboren am 16. Mai 1835 zu Hermannseifen (Kreis Gitschin, Bezirk Arnau in Böhmen), durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Hannover vom 5. Februar d. Js.; 4. der Diensttrecht Jens Olsson aus Hagestad (Amt Ingelstad in Schweden), geboren am 13. Oktober 1854, 5. der Rabbiner Saul Hirsch Rabenawitz, 50 Jahre alt, und der Lehrer Moses David Hirsch Aitikowit, 52 Jahre alt, beide aus Weynnthen in Rußland, zu 4 und 5 durch Beschluß der Königlich preußischen Landdroste zu Lüneburg vom resp. 12. und 13. Februar d. Js.;