— 142 —                                    4. Zoll- und Steuer-Wesen. Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte Kaufbeuren, Hauptamtsbezirks Memmingen, ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen über rohen Kaffee und Gewürze aller Art ertheilt worden. Dem Kaiserlichen Hauptsteueramte Colmar, Bezirk Ober-Elsaß, ist die Befugniß zur Eingangs- absertigung von Rohzucker zum ermäßigten Zollsatze von M. 12 (4 Thlr.) pro Zentner ertheilt worden.                                        5. Militär-Wesen.                                                Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der F. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874. Vom 22. Februar 1875. Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen zur Ausführung der §§. 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275) und der §§. 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 25) beschlossen:                                                  I. zu §. 101. Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebiets) aufhalten, müssen die Abhebung ihrer Pension im Inlande — entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte — bewirken. Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Korrespondenzen mit den im Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr Sache dieser letzteren, den Kassen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die Zahlbarmachung der Pension erforderlich sind, wozu namentlich das Lebensattest und der Nachweis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen zehn- jährigen Aufenthalt im Auslande das deutsche Indigenat verloren hat. Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Indigenat nicht verloren habe, hat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß der Pensionär dasselbe aus irgend einem Grunde verloren hat, so ist die Zahlung der Pension einzustellen. « Die Prüfung der von den Pensionsempfängern selbst oder von deren Bevollmächtigten vorzulegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst, ist Sache der zahlenden Kasse. Hinsichtlich derjenigen Pensionsempfänger, welchen beim Erscheinen der gegenwärtigen Bestimmungen ihre Pensionen bereits in das Ausland gezahlt werden, verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren.                                                 II. zu §. 102. A. Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in den §§. 71 und 72 aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienstzulagen (§. 74) zu verstehen. Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen haben die Militär-Intendanturen, beziehungsweise die Marine-Intendantur in den Pensions-Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach §. 71 als Kriegszulage, nach di als Verstümmelungszulagen, nach §. 74 als Dienstzulage zu bezeichnen. B Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer militärischen Heilanstalt zum Zwecke einer Bade= oder Brunnenkur fällt unter die Vorschrift des §. 102. b. Sonstige zu derartigen Kurzwecken gewährte Unterstützungen sind auf die Fortzahlung der Invalidenpension einflußlos.