—  144 — schrift anerkennen. Hiernächst ist das Quittungsbuch dem Inhaber wieder auszuhändigen, demselben aber behufs Aufbewahrung wieder abzufordern, sobald er zur Erhebung irgend welcher Invalidenkompetenzen nicht mehr berechtigt ist. 4. Um den regelmäßigen Empfang der Invalidenpension durch die Abforderung der Quittungsbücher nicht zu stören, haben Abforderung und Rückgabe in der Zeit zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und desselben Monats stattzufinden. Die in den Dienst= und Einkommenverhältnissen der angestellten Pensionsempfänger vorkommenden Veränderungen, sowie die Entlassung der Angestellten sind von den anstellenden Behörden in die Quittungs- bücher, unter Angabe des Zeitpunktes der Veränderung und der Höhe des anderweiten Diensteinkommens, und bei Entlassungen unter Bezeichnung des Tages, bis zu welchem das Diensteinkommen bezogen wird, einzu- tragen und zur Bewirkung der nöthigen Festsetzungen (vergl. Nr. 1 und 2 vorstehend) der zuständigen Behörde zu übersenden. Bei Entlassungen sind die Quittungsbücher dieser Behörde so zeitig vorzulegen, daß die Aushändigung an die Inhaber noch bis zum Entlassungstage erfolgen kann. 6. Die in den Händen der Invaliden befindlichen Quittungsbücher älterer Art sind bei der Annahme durch Hinzufügung des nöthigen Papiers in entsprechender Weise zu vervollständigen. 7. Der Monat, in welchen der Beginn einer Anstellung oder Beschäftigung fällt, zählt bei Berech- nung der Fortgewährung der Pension während der ersten sechs Monate der Anstellung ect. nicht mit und zwar auch dann nicht, wenn die Anstellung oder Beschäftigung mit dem ersten Tage des Monats begonnen hat. 4.Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Diensteinkommens beginnt, nicht mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist für den Fortbezug der Pension der erstere Zeitpunkt als der maßgebende anzusehen. Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlassung aus dem Militärdienste im Zivildienste beschäftigt worden, so werden die 6 Monate des Bezugsrechts der Invalidenpension von dem Zeitpunkte ab gerechnet, mit welchem der Pensionsbezug nach Maßgabe der Invalidisirung seinen Anfang zu nehmen hat. 10. Der Fortbezug der Invalidenpension auf die Dauer von 6 Monaten, mit der im §. 104 und den bezüglichen Ausführungsbestimmungen (s. unten zu §. 104) gegebenen Beschränkung, findet bei jeder wechselnden Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste statt. Diejenigen Theilnehmer am Kriege von 1870/71, deren Invalidität durch diesen Krieg verursacht, und welche demgemäß als Kriegsinvaliden anerkannt worden sind, werden nach der Bestimmung des §. 102. c. behandelt, auch wenn ihre Anstellung oder Beschäftigung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. i. vor dem 21. Juli 1871 erfolgt ist. 12. Auf die übrigen bereits vor dem 21. Juli 1871 im Zivildienste angestellten oder beschäftigten Pensionsempfänger findet der §. 102. c. keine Anwendung. Auf die nach dem 21. Juli 1871 im Zivildienste angestellten oder in Beschäftigung getretenen Pen- sionsempfänger, welche nach den früheren Versorgungsgesetzen pensionirt worden sind, findet der §. 102.c. nur dann Anwendung, wenn dieser ihnen günstiger ist, als die früheren diesfälligen Vorschriften. . (Vergl. zu 11 und 12: §. 112 des Gesetzes und §§. 17 und 23 der Novelle.) III. Zu §. 103 des Gesetzes und §§. 15 und 22 der Novelle. 1. Die Dienstzulage (§. 74) wird als Theil der Pension bei Ermittelung des Doppelbetrages der- selben mit zur Berechnung gebogen- 2. Die Zuschüsse, welche den nicht mit festem Einkommen, sondern gegen Tantieme, Gebühren, Kopialien oder ähnliche Bezüge im Zivildienst angestellten oder beschäftigten Pensionsempfängern aus der Pension bewilligt werden, sind nach Maßgabe des wirklich bezogenen Diensteinkommens (vergl. II. 1.c.) von der Behörde, welche den Pensionsempfänger angestellt hat, im Laufe des Jahres vorschußweise zu berichtigen, und im Monat Januar des folgenden Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militärpensionsetat der Empfänger steht, beziehungsweise welche die Zahlung der Pensionen für die betreffenden Marinepensionäre zu bewirken hat unter Beifügung einer Uebersicht des wirklichen Diensteinkommens zur Feststellung und Erstattung nachzuweisen. Die Zuschüsse für die Marinepensionäre hat die Behörde, von welcher die vorschußweise Zahlung geleistet worden ist, der General-Militärkasse, als der Zahlstelle für die Reichsmarine, zur Wiedererstattung in Anrechnung zu bringen. 3. Die Zahlbarkeit der erhöhten Zuschüsse aus §. 15 Absatz 1 der Novelle beginnt für alle bereits vor dem 1. April 1874 im Zivildienst angestellten oder beschäftigten Pensionäre mit dem Monat des Inkraft-