— 158 — Was die zum Wirkungskreise des Kollegiums gehörigen Geschäfte betrifft, so ist, soweit es die ob- waltenden Verhältnisse gestatten, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Geschäftskreise der einzelnen Departements- räthe nach den verschiedenen Verwaltungsressorts und diejenigen der einzelnen Revisionsbeamten nach Be- zirken oder nach Materien abgegrenzt werden, daß der Regel nach kein Revisionsbeamter in zwei verschiedenen Büreaus beschäftigt und daß der Uebergang der Beamten von einem Geschäftskreise zu einem anderen möglichst vermieden wird.                                                  §. 4. Für jeden Revisionsbeamten ist alljährlich ein Arbeitsplan aufzustellen, in welchem die von ihm in den einzelnen Monaten des Geschäftsjahres zu revidirenden Rechnungen und zu bearbeitenden Notaten- beantwortungen wenigstens nach der Anzahl und Gattung im voraus festgesetzt werden. Dabei ist jedoch für die Monate Juli und August zusammen nur ein Monatspensum in Ansatz zu bringen.                                                 §. 5. Das Geschäftsjahr des Rechnungshofs beginnt mit dem 1. Mai des einen und schließt mit dem 30. April des folgenden Jahres. Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres ist das Revisionsgeschäft, einschließlich der Feststellung der Terrsianstrote olt. in Ansehung sämmtlicher Rechnungen für das vorangegangene Kalenderjahr (Rechnungs- jahr) zu beendigen. Der Rechnungshof ist verpflichtet, für die Erledigung der gezogenen Erinnerungen und die prompte Berichtigung der Rechnungen dergestalt zu sorgen, daß die Entlastung der Rechnungsführer beziehungsweise der Abschluß des Revisionsverfahrens spätestens im Laufe des folgenden Geschäftsjahrs erfolgt. Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind die Spezial-Baurechnungen, deren Revision, so weit es möglich ist, innerhalb desjenigen Geschäftsjahres erfolgen muß, in welchem sie eingehen. Der Rechnungshof hat dahin zu wirken, daß diese Rechnungen binnen kürzester Frist nach Beendigung des Vaues zur Revison eingereicht werden und, falls die Bauten zu ihrer Vollendung mehrere Jahre in Anspruch nehmen, in den dazu geeigneten Fällen die Legung von Stückrechnungen anzuordnen.                                                      §. 6. Die Sitzungen des Rechnungshofs finden getrennt von denjenigen der Königlich preußischen Ober- Rechnungskammer statt. Den Vorsitz in denselben führt der Präsident oder in dessen Vertretung der Direktor.                                                        §. 7. Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an fest bestimmten Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsidenten durch besondere Verfügung anberaumt. Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen, so hat es hiervon dem Präsidenten recht- zeitig Anzeige zu machen. Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge dergestalt, daß zuerst der jüngste Rath und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abgiebt. Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium. · Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mitgliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu begründen und den betreffenden Akten beizufügen.                                                    §. 8. Die kollegialsche Berathung und Beschlußfassung ist außer den im preußischen Gesetze vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, ausfgeführten Fällen erforderlich: — 1. wenn Gesetze und Verordnungen oder Erlasse der obersten Verwaltungsbehörden ergehen, welche auf das Verfahren des Rechnungshofs von Einfluß sind oder den Geschäftskreis mehrerer Revisionsbüreaus berühren; 2. wenn Meinungsverschiedenheiten entweder zwischen dem Rechnungshof und den obersten Verwaltungsbehörden oder zwischen den Mitgliedern des Rechnungshofes selbst zur Erörterung kommen, namentlich auch, wenn in den Grundsätzen oder dem Verfahren einzelner Revisions- büreaus Abweichungen zu Tage treten;