— 167 —                                 4. Handels. und Gewerbe-Wesen.                                           Bekanntmachung,                     betreffend die Prüfung der Avpotheker. Auf Grund der Bestimmungen im 8. 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen, wie folgt:                     I. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen.                                              §. 1. Zur Ertheilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind befugt: 1. Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes-Universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des König- reichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen-Weimar und der sächsischen Herzogthümer; - 2. dagl zuständige Herzoglich braunschweigische Ministerium und der Oberpräsident von Elsaß- Lothringen. " Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt. II. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung der Apotheker.                                              §. 2. Der selbständige Betrieb einer Apotheke im Gebiete des Deutschen Reichs erfordert — unbeschader der Bestimmung im letzten Satze des §. 29 der Gewerbeordnung — eine Approbation seitens einer det vorstehend genannten Behörden. Dieselbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die phar- mazeutische Prüfung vollständig bestanden haben.                                               §. 3. Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder pharmazeutischen Prüfungs-Kommission, welche bei einer deutschen Universität, dem Collegium Carolinum in Braunschweig und bei den polgytechnischen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet ist, abgelegt werden. Die Prüfungs-Kommissionen, welche aus einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Physik, einem Lehrer der Botanik und zwei Apothekern bestehen sollen, werden alljährlich von der zuständigen Behörde (vergl. §. 1) berusen. An Stelle eines der Apotheker kann ein Lehrer der Pharmazie berufen werden. Die zuständige Behörde ernennt den Vorsitzenden der Kommission. Derselbe kann aus der Zahl der Mitglieder der Kommission gewählt werden. « Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer-, die andere im Winterhalbjahr statt.                                                  §. 4. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der der Prüfungs-Kommission zunächst vorgesetzten Behörde zu stellen. » . Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahr muß spätestens im April, die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahr spätestens im November unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse eingehen. Wer sich später meldet, wird zur Prüfung im folgenden Halbjahr verwiesen. Der Meldung ist ein kurzer Lebenslauf beizufügen. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis 1. der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu führen durch das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auß welcher das Latein obligatorischer Lehrgegen- 24* *