— 214 — II. Für Benutzung der Kielbänke in Neufahrwasser und in den Binnengewässern: von jedem Kubikmeter des Netto-Raumgehaltes für die Dauer von 3 Monaten. 3 Pf. für jeden weiteren angefangenen Monat 1 Pf. III. An Krahngeld für das mit oder ohne Winde zu bewerkstelligende Ausheben eder Einsetzen 1. eines Mastes a) von Schiffen von mehr als 800 Kubikmeter .. . . . 24 Mark b - - -600 bis inkl. 800 Kubikmeter . 20 c) - - - 400 : 600 - .. . . . 15 d) = - - - = 200 : 400 - . . . . . 10 = e) - - - - 120 : 200 f) - - 120 Kubikineter und weniger zuhel .....-1- g) Stromfahrzeugen .... .....:; 2. eines nicht am Maste befestigten Mastkorbes 3 IV. An Lootsengebühren          1. der Seelooseen:: nichts.          2. der Binnenlootsen: A. von Schiffen, welche zwischen der Legan und Danzig anlegen: a) bei einem Tiefgange bis zu 2 Meter . ... 4 Mark 50 Pf. b) - - - 2, 20 - . 7 - 50 c) —- - - -- 2,50 - .......9-—-- d)- - - = 2,80 = 110 50 = e) * 3,10 * 12 - —- f) von Schiffen, welche mehr als 3,10 Meter tief gehen, außer dem Satze. unter e. für je 0,30 Meter ihres Tiefganges über 3,10 Mete 1.=     50 = B. von Schiffen, welche nur bis zur Legan gebracht werden, die Hälfte der vorstehenden Sätze; C. für das Verholen von Schiffen a) von Danzig bis zum Steuerbaum bei Strohdeich. 1 Mark 50 Pf. b) durch den Steuerbaum bis in Strohdeich hinein, oder umgekehrt von dort bis zur Stadt hinein 2 — e) aus der Stadt nach dem Holm oder von dort nach der Stadt 3 — d) von Strohdeich nach dem Holm oder umgekehrt . 3-—- e) im Hafenkanale 1 50 1) zwischen oberhalb des Hafenkanals und dem kleinen Ballasttruge 1 50- g) zwischen dem kleinen Ballastkruge und Legan 1 50 = h) wischen dem Hafenkanale einschließlich und dem kleinen Ballasttruge 2 — i) zwischen- oberhalb des Hafenkanals und oberhalb des kleinen Ballastkruges 2 — k) zwischen dem Hafenkanale einschließlich und oberhalb des kleinen Ballastkruges 3. — Bemerkung zu 2. Diese Sätze gelten für den Zeitraum von 24 Stunden. Muß ein Lootse ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe verweilen und erreicht oder über- steigt dieser längere Aufenthalt den Zeitraum vou 24 Stunden, so ist die Gebühr für jede solgenden 24 Stunden ebenfalls nach den obigen Sätzen zu zahlen; erreicht der längere Aufenthalt einen Zeitraum von 24 Stunden nicht, so wird die Schiffahrts-Polizeibehörde den Betrag der dem Lootsen zu gewährenden Entschädigung besonders bestimmen.