— 218 —                C. Winterlager-, Pfahl= und Bohlwerkegeld. Von den im Hafen Winterlager haltenden Fahrzeugen von jedem Kubikmeter Raumgehalt. 1 Pf. Anmerkung. Fahrzeuge, welche nicht an das Bohlwerk anlegen, sondern im Strome am Tau vor Anker liegen bleiben, sind dieser Abgabe nicht unterworfen.                              Zusätzliche Bestimmung. Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion der Tragfähigkeit. oder des Ladungsgewichtes auf Raumgehalt erforderlich wird, sind zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen. Berlin, den 30. Dezember 1874. (L. S.) Wilhelm. Camphausen. Achenbach.                                            Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren des Ueckerkanales bei Ueckermünde zu erheben Vom 30. Dezember 1874. ist. Es wird an Kanalgeld entrichtet: I. Von Seeschiffen a) von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt 1. mit Ladung: für den Eingang ür den Ausgang 2. mit Ballast oder leer: für den Eingang. für den Ausgang für jedes Kubikmeter; b) von mehr als 170 Kubilmeter Raumgehalt 1. mit Ladung: für den Eingang“ ...............8  Pf. für den Ausgang ................8 Pf. 2. mit Ballast oder leer: für den Eingang. für den Ausgang für jedes Kubikmeter. II. Von Flußschiffen, wenn sie mindestens einmal beim Ein= oder Ausgange den Kanal mit Ladung passiren, für den Ein= und Ausgang zusammen . 5 Pf. für jede vollen 1000 Kilogramme der Tragfähigkeit. Anmerkung. Von Tuckerkähnen werden ohne Rückicht auf ihre Tragfahigteit für ... den Ein- und Ausgang zusammen .... 50 Pf. für jedes Fahrzeug erhoben.