— 241 — — 10. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang; insofern sie den Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den 11. welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; wenn sie in der Fahrt den Verkehr zwischen der am Eingange des Hafens belegenen (Fährdamm) zu dem jenseitigen Eiderufer vermitteln und nicht als Leichter benutzt oder über den Fährdamm hinaus in den Hafen hineingehen. B. Von den an den beiden Dampfschiffsbrücken verkehrenden Schiffen, sofern sie dort löschen oder laden, 7 Pfennige, und wenn sie dort sowohl löschen als laden, 15 Pfennige für jedes Kubik- meter ihres Netto-Raumgehalts. Die unter B. bestimmte Abgabe für das Löschen oder Laden wird nicht erhoben, wenn: · 1. die gelöschten oder geladenen Waaren zusammen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigen, oder · 2. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des deutschen Reichsgebietes an den Dampfschiffsbrücken zu Tönning ledig- lich eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung löschen oder einnehmen, oder . * 3. die Schiffsgesäße Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder die gelöschten oder geladenen Waaren für Königliche oder für Reichs= oder Staatsrechnung befordert werden, jedoch im letzteren Fall nur auf Vorzeigung von Freipässen.                                           Zusätzliche Bestimmung. Bei Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raumgehalt werden 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet. Berlin, den 30. Dezember 1874. (L. S.) Wilhelm. Camphausen. Achenbach.                                               Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Husum im Kreise Husum des Regierungebezirks Schleswig zu erheben sind. Vom 30. Dezember 1874. Es wird entrichtet:                                     A. Hafengeld von Fahrzeugen. von 12 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie beladen sind: beim Eingange . 10  Pf. beim Ausgange... 10  Pf. für jedes Fahrzeug; Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. II. von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: a) wenn sie beladen sind: beim Eingange ............. 5 Pf. beim Ausgange................ 5 =