— 244 — a) von mehr als 10 bis einschließlich 22 Kubikmeter 5 Pf. für jedes Kubikmeter, b) von mehr als 22 bis einschließlich 55 Kubikmeter 2 Mark 25 Pf. c) von mehr als 55 bis einschließlich 109 Kubikmeter. . . 4 50 = d) von mehr als 109 bis einschließlich 275 Kubikmeter . 9 e) von mehr als 275 bis einschließlich 495 Kubikmeter 139 f) von mehr als 495 Kubikmeter . 133 für jedes Schiff. II. Von Schiffen, welche im Rendsburger Hafen oder an den Lösch= und Ladeplätzen daselbst Winter- lager halten, oder auch ohne zu löschen oder zu laden sich länger als 4 Wochen daselbst aufhalten, ist ebenfalls das unter I. vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten.                                    Ausnahmen. 1. Von der unter I. und II. erwähnten Abgabe sind befreit: a) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder. Staatseigenthum sind, oder lediglich für Königliche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände befördern; b) Fahrzeuge, deren Netto-Raumgehalt 10 Kubikmeter oder weniger beträgt. 2. Von der unter I. erwähnten Abgabe sind diejenigen Fahrzeuge befreit, welche nur 500 Zentner oder weniger löschen oder laden, oder nur im Vorbeisegeln Ballast einnehmen. 3. Für Fahrzeuge, welche auf derselben Reise sowohl löschen als laden, wird die unter 1. erwähnte Abgabe nur einfach erhoben. 4. Für Fahrzeuge, welche mehr als 50 Zentner, jedoch nicht über die Hälfte ihres Netto-Raumgehalts löschen oder laden, wird nur die Hälfte der unter I. erwähnten Abgabe erhoben.                                    Zusätzliche Bestimmung. Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichts auf Raumgehalt werden 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet. Berlin, den 30. Dezember 1874. (L. 8S.) Wilhelm. Camphausen. Achenbach.                                                Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen vor dem Christian Skooge (Wöhrdener Hafen) im Kreise Süderdithmarschen, Regierungsbezirk Schleswig, zu entrichten sind. Vom 30. Dezember 1874. An Hafengeld ist zu entrichten von Fahrzeugen: I. von 125 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie beladen sind: beim Eingange...... .10 Pf . beim Ausgange........ 10 Pf. = für jedes Fahrzeug; Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. II. von mehr als 12 Kubikmeter bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: a) wenn fsie beladen sind: beim Eingange.... 5 Pf. beim Ausgange ....... =