— 263 —                                   III. Lagergeld. Bei Benutzung des Löschplatzes zum Lagern von Gütern sind die ersten 24 Stunden Lagerzeit frei. Später wird für- je 10 Ouadratmeter des Lagerraums entrichtet: 1. bei einer Lagerzeit bis zu 7 Tagen einschließlich für jeden vollen oder angebrochenen Zeitraum von 24 Stunden. —- Mark   Pf. im Ganzen jedoch nicht 20 als Pf.—- - 2. bei einer Lagerzeit von mehr als 7 Tagen bis zu 30 Tagen einschließlich .—- 40 Pf- 3. für jeden ferneren vollen oder 75 Zeitraum von 30 Tagen — 40 = 4. für Stückgüter, die weniger als 5 Quadratmeter Raum einnehmen, die Hälfte der vorstehenden Ansätze; 5. In Jahrespacht kostet jedes Quadratmeter des Lagerraum . 14 Zusätzliche Bestimmungen. Soweit nicht im Tarife ein Anderes bestimmt ist, werden überschießende Bruchtheile derjenigen Maß- einheit, welche der Berechnung der betreffenden Abgaben zu Grunde gelegt wird (1 Tonne, bezw. zu I. C. 1. je 2 Tonnen, 1 Quadratmeter, bezw. zu III. 1 bis 3 zu 10 Quadratmeter), wenn sie die Hälfte der Maß- einheit erreichen, als voll berechnet, anderenfalls aber außer Ansatz gelassen.                                      Tarif, des an der Mündung der Oste in die Elbe bei dem Nebenzollamt auf dem Oste-Wachtschiffe zu entrichtenden Baaken- und Seetonnengeldes. Von jedem die Oste befahrenden oder in deren Mündung einlaufenden Schiffe ist jährlich einmal zu entrichten 30 Pf. 1. an Baakengeld . . 2. an Seetonnengeld a) für ein Fahrzeug von mehr « als 50 Kubikmeter Netto- Raumgehalt 60= b) für ein kleineres 30 =                                                                                37