— 266 — Beschwerden über diese Feststellung, durch welche die Pflicht zur vorläufigen Erlegung der festgestellten Abgabe nicht aufgehoben wird, sind bei dem Hauptzollamte zu Geestemünde zur Ent- scheidung anzubringen. 3. Das Kanalgeld sub A. des Tarifs muß bei der Hebestelle an der Geeste-Kanalschleuse für jede Auf= oder Niederfahrt zum vollen Betrage entrichtet werden, auch wenn der Kanal nicht in seiner ganzen Länge, sondern nur eine Strecke desselben befahren wird.                              Das Reichskanzler-Amt.                                              Eck.                                     7. Heimath Wesen. In Sachen Wilster wider Schenefeld war es zwischen den Parteien streitig, ob die seit dem 1. Dezember 1871 von Schenefeld abwesende geschiedene H. beim Beginne der Armenpflege am 1. März 1874 ihren Unter- stützungswohnsitz in Schenefeld bereits durch Abwesenheit verloren hatte, obgleich ein außer der Ehe geborener Sohn derselben, wie schon im September 1871, so auch während ihrer Abwesenheit zwei Mal, nämlich von Weihnachten 1871 bis 1. Februar 1872 und vom 1. April bis 1. Mai 1872 im Armenhause zu Schenefeld Unterkommen gefunden hatte. In Uebereinstimmung mit der Schleswig-Holsteinschen Deputation für das Heimathwesen hat das Bundesamt durch Erkenntniß vom 13. März 1875 entschieden, daß der Lauf der Ver- lustfrist nicht, wie Kläger annahm, in der ganzen Zeit vom 1. Dezember 1871 bis 1. Mai 1872, sondern nur während der Dauer des jedesmaligen Aufenthaltes im Armenhause geruht habe, und in den Gründen des Erkenntnisses bemerkt: Die Entscheidung über die Ortsangehörigkeit der geschiedenen H. ist, wie der erste Richter gegenüber dem Verklagten zutreffend ausführt, davon abhängig, in welcher Dauer dieselbe während ihrer 2 Jahre 3 Monate umspannenden Abwesenheit von Schenefeld in der Person des außer- ehelich geborenen Sohnes Johann S. öffentliche Unterstützung empfangen hat. Johann S. ist, soviel die als Beweismittel vom Kläger vorgelegte Mittheilung des Verklagten vom 28. Mai 1874 ersehen läßt, ein dem Vagabundiren ergebener, aber arbeitsfähiger Mensch von 19 Jahren, dessen Hilfsbedürftigkeit überhaupt erheblichen Zweifeln unterliegt. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, daß derselbe auch in den Zeiten, die er nicht im Armenhause zu Schenefeld zubrachte, öffentlicher Unterstützung bedurfte und Gegenstand der Armenpflege war, da er sich außerhalb des Armenhauses den nothwendigen Lebensunterhalt selbst verschaffte. Die Unterstellung des Klägers, daß er Kleidungsstücke von der Armenanstalt empfangen, also nicht jeder Unterstützung entbehrt habe, während er sich außerhalb des Armenhauses befand, ist vom Verklagten bestritten und steht völlig beweislos da. Von einer Fortdauer der Unterstützung über die Zeitfrist des jedesmaligen Aufenthaltes im Armenhause kann daher ebensowenig die Rede sein, als von einer dauernden Hilfsbedürftigkeit mit intermittirender Unterstützung, wie sie nach der vom Appellanten allegirten Entscheidung des Bundesamtes vom 28. Januar 1873 unter Umständen zur Begründung des Uebernahmeanspruchs genügt. Vielmehr hat sich die mittelbare Unterstützung der geschiedenen H. nach Allem, was vorliegt, auf diejenigen 10 Wochen beschränkt, welche Johann S. in der Zeit