— 287 —                                        7. Post-Wesen.                            Postanweisungsverkehr mit Ostindien. Von jetzt ab ist der Austausch von Postanweisungen zwischen Deutschland und Ostindien zulässig. Es können Zahlungen bis 10 Pfund Sterling (205 Mark) nach allen Orten in Vorder-Indien — ein- schließlich der nicht britischen Besitzungen, dagegen mit Ausschluß von Ceylon —, ferner nach Birma im Wege der Postanweisung vermittelt werden. Der Betrag ist vom Absender in englischer Währung auf der Postanweisung anzugeben. Die Gebühr beträgt: bis 75 Marrr .. 1Mark, über 75 „ 100 2 „ über 150 „ ... ..--3 » Die Postanweisung muß den Zunamen des Empfängers und mindestens den Aufangsbuchstaben eines Vornamens desselben — bei Personen indischer Abkunft den Namen, den Stamm oder die Kaste, und den Namen des Vaters —, sowie die genaue Adresse des Empfängers enthalten. In gleicher Weise muß der Absender auf dem Abschnitt der Postanweisung durch Angabe des Zunamens und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens, sowie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Zu sonstigen schriftlichen Mittheilungen darf die Postanweisung nicht benutzt werden. Berlin W., den 3. April 1875. * Kaiserliches General-Postamt Postverbindung mit Konstantinopel. Die zur Briefpost-Beförderung benutzten Postverbindungen nach Konstantinopel gestalten sich vom 11. April ab, wie folgt: « 1. Auf dem Wege über Basiasch und Varna. Aus Berlin Sonntags und Donnerstags 8½ Abends, in Konstantinopel Donnerstags und Montags Vormittags. 2. Auf dem Wege über Odessa. Aus Berlin Mittwochs und Sonnabends 11 Abends, in Konstantinopel Montags und Donnerstags früh. Die Beförderung der Korrespondenz erfolgt über Odessa wegen der dabei zur Anwendung kommen- den höheren Portosätze nur dann, wenn die Absender solches durch Vermerk auf der Adresse verlangen. Berlin W., den 6. April 1875.                              Kaiserliches General-Postamt.