---351-                                                                                                                                -3 . Heimath Wesen. Ueber die Zulässigkeit subjektiver Klagenhäufung in dem durch die §§. 40 ff. des preußischen Gesetzes vom 8. März 1871 geordneten Verfahren in Streitsachen der Armenverbände und über die Auslegung des §. 16 dieses Gesetzes spricht sich ein in Sachen des Armenverbandes Reuguth gegen die Armenverbände Kartowo und Jungfernberg am 15. Mai 1875 gefälltes Erkenntniß des Bundesamtes dahin aus: Kläger nimmt wegen Erstattung der ihm durch Unterbringung und Verpflegung des geistes- kranken Wilhelm K. in der Irrenanstalt zu Schwetz erwachsenen Ausgaben zwei Armenverbände mittelst derselben Klage in Anspruch, den Armenverband des Unterstützungswohnsitzes Kartowo und den Armenverband des Dienstortes Jungfernberg. Von dem letzteren verlangt er in erster Linie Ersatz sämmtlicher in den ersten sechs Wochen entstandenen Auslagen eventuell wenigstens die in demselben Heurame erwachsenen Verpflegungskosten der Irrenanstalt, von dem Armenverbande Kartowo Ersatz aller in der späteren Zeit gemachten Aufwendungen, eventuell auch die in den ersten sechs Wochen entstandenen Transport-, Bewachungs= und Bekleidungskosten, und in dritter Linie Ersatz des Gesammtaufwandes. Der erste Richter bezweifelt, ob die Klagenhäufung in dem Streitverfahren zwischen Armen- verbänden überhaupt zulässig sei, und hält die Klage in der angebrachten Art jedenfalls deshalb für verwerflich, weil nach den eventuellen Anträgen des Klägers ungewiß bleibe, was von dem einen und was von dem anderen Verklagten verlangt werde, während nach §. 46 des Gesetzes vom 8. März 1871 der Gegenstand des erhobenen Anspruches genau bezeichnet werden müsse. Mit Recht findet sich Kläger durch Abweisung der Klage in der angebrachten Art beschwert. Die Vorschriften des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 §§. 40 ff. über das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände gestatten es nicht ausdrücklich, mehrere Armen- verbände mittelst derselben Klageschrift zu belangen, gewähren aber auch keinen Anhalt dafür, daß die subjektive Klagenhäufung in diesem Verfahren schlechterdings unzulässig sein soll. Ist von der gleichzeitigen Verhandlung der Klageansprüche desselben Klägers gegen mehrere derselben Spruchbehörde unterworfene Verklagte eine Verwirrung des Streites nicht zu erwarten, so ist die- selbe unbedenklich zuzulassen, in manchen Fällen selbst aus praktischen Gründen empfehlenswerth. Die in dem gegenwärtigen Verfahren belangten beiden Armenverbände werden von dem Kläger zwar auf Grund verschiedener Gesetzesbestimmungen in Anspruch genommen, die Verschiedenheit des Rechtsgrundes kann aber bei der Einfachheit der Sachlage keinen Anlaß geben, die Verhand- lung beider Klageansprüche in demselben Verfahren abzulehnen, zumal von den Verklagten selbst dagegen nichts eingewendet worden ist. Auch die eventuelle Modifikation der Klageanträge rechtfertigt die Zurückweisung der Klage in der angebrachten Art nicht. Die Bestimmung in §. 46 des Gesetzes vom 8. März 1871, worauf der erste Richter die Zurückweisung stützt, ist darauf berechnet, allgemeine Anträge ohne bestimmte Bezeichnung des Verklagten und des Verlangens, welches auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen oder Kostenerstattung, oder beides zugleich gerichtet werden kann, hrede steht aber even- tueller Minderung oder Erhöhung des Ersatzanspruches nicht entgegen Demnach war in die Beurtheilung der geltend gemachten Ansprüche einzutreten.