— 357 —                                      2. Richtung von Helgoland. In der Zeit 6 vom 7. bis 26. Juni Montags, vom 27. Juni bis 11. September Montags, Mittwochs und Freitags, vom 12. September bis 2. Oktober Montags und Freitags, vom 3. bis 18. Oktober Montags. Die Abfahrt von Helgoland erfolgt in den Morgenstunden. ((Zwischen Geestemünde und Helgoland werden in diesem Jahre regelmäßige Dampfschifffahrten nicht unterhalten. Berlin W., den 1. Juni 1875.                            Kaiserliches General-Postamt.                                         7. Eisen bahn Wesen. Die in Folge des Erlasses vom 3. Oktober v. Js. Nr. 6306 erstatteten Berichte der Eisenbahn-Verwaltungen über die Ausführung der Vorschrift im §. 6 Absatz 2 des Bahn-Polizei-Reglements ergeben, daß die auf den Eisenbahnen vorhandenen Neigungszeiger zwar das Neigungsverhältniß der Bahnlinie ausdrücken, jedoch nicht überall die Länge der Bahnstrecke, für welche das Neigungsverhältniß angegeben ist, bezeichnen. Ferner erhellt aus denselben, daß der überwiegend größere Theil der deutschen Eisenbahnen Neigungszeiger mit nach der Neigung der Bahn gestellten Armen besitzt, deren Inschrift die Neigung nach dem Verhältniß 1: x ausdrückt, ohne daß jedoch über die Stellung der Arme zur Längsrichtung der Bahn und über die Größe der Schrift- darstellung auf denselben übereinstimmende und befriedigende Resultate bis jetzt gewonnen sind. Indem das Reichs-Eisenbahn-Amt die anliegende Zusammenstellung der Darstellung der auf den Eisenbahnen Deutschlands (exkl. Bayerns) vorhandenen Neigungszeiger der pp. (dem pp.) zur Kenntniß und Beachtung bei Herstellung neuer Neigungszeiger zugehen läßt, darf dasselbe voraussetzen, daß die Bahn- verwaltungen der leichten Erkennbarkeit des Neigungsverhältnisses auch ferner eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden werden. Einem Berichte über den demnächstigen Stand der Angelegenheit sieht das Reichs- Eisenbahn-Amt nach zwei Jahren entgegen. Berlin W., den 14. Mai 1875.                     Das Reichs-Eisenbahn-Amt.                                             Maybach. An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands (exkl. Bayerns).                                                                                                                     51*