– 378 —                             Fahrpost-Abkommen mit Ostindien. Mit der Postverwaltung von Ostindien ist wegen Herstellung eines gegenseitigen Austausches von Päckerei- sendungen unterm 15./23. April ein Abkommen getroffen, welches am 1. Juli in Kraft tritt. Von diesem Termine ab können gewöhnliche Packete bis zum Gewichte von 22 Kilogramm nach dem ganzen Festlande Vorder-Indiens und nach britisch Birma abgesandt werden. Die Beförderung geschieht über Triest und Alexandrien. Das vom Absender im voraus zu entrichtende Porto beträgt in Deutschland allgemein und ohne Rücksicht auf die Entfernung eine Mark für je 500 Gramm oder einen Theil von 500 Gramm. Die Packete und die Begleitadressen müssen den Vermerk „über Triest“ tragen. Die Versendung der Packete unter Verihangabe ist nicht zulässig. Ueber die weiteren Bedingungen geben die Postanstalten auf Be- fragen Auskunft. Berlin W., den 19. Juni 1875.                                Kaiserliches General-Postamt.                                       Allgemeiner Posterein. Kraft des am 9. Oktober 1874 zu Bern abgeschlossenen Allgemeinen Postvereinsvertrages ist das Porto für den Verkehr mit sämmtlichen Ländern Europas, ferner mit dem asiatischen Rußland, der asiatischen Türkei, mit Aegypten, Nubien, dem Sudan, Algerien und Marokko, sowie mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf folgende Einheitssätze normirt worden: 1. frankirte Briefe: 20 Pfennig für je 15 Gramm; 2. Postkarten: 10 Pfennig für jedes Stück; 3. unfrankirte Briefe: 40 Pfennig für je 15 Gramm; 4. Duucksachen, Waarenproben, Geschäftspapiere: 5 Pfennig für je 50 Gramm. Diese Portosätze treten vom 1. Juli 1875 ab in Anwendung, ausgenommen jedoch den Verkehr mit Fraulreich und Algerien, bezüglich dessen es für das Halbjahr bis zum Ende Dezember 1875 noch bei den isherigen Portosätzen verbleibt. Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn, Luxemburg und Helgoland werden die bisherigen mäßigeren Taxen, insbesondere von 10 Pfennig für frankirte Briefe, 5 Pfennig für Postkarten, 3 Pfennig für Drucksachen auch ferner beibehalten. Berlin W., den 20. Juni 1875.                       Der Reichskanzler.                                   In Vertretung:                                             Delbrück. Leitung der Korrespondenz nach den Vereinigten Staaten von Amerika. Korrespondenz vach den Vereinigten Staaten von Amerika, welche über Belgien und England Be- förderung erhalten soll, muß mit dem Vermerke „über Belgien und England“ oder „über Belgien“ versehen werden. Briefe ect., welche diesen Vermerk nicht tragen, werden dem nächsten von Bremen oder Hamburg abgehenden Schiffe zugeführt. Berlin W., den 21. Juni 1875.                                   Kaiserliches General-Postamt.