— 388 — A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen Anzeige der Vornamen des Kindes (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) und giebt mit dem Vermerk: „In Vertretung N. N.“ die Anleitung, in welcher Weise in Fällen der Verhinderung des Standesbeamten dessen Stellvertreter seine Eintragung zu unterzeichnen hat; A. 3. giebt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburtsfalles auf Grund der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 des Gesetzes), sowie für die gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklärte Anerkennung eines unehelichen Kindes (§. 25 des Gesetzes); A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des §. 26 des Gesetzes einzu- tragenden Randvermerk; B. der Eintragung in das Heiratheregister (B.), B. 1., B. 1. gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Randvermerks nach Maßgabe des §. 55 des Gesetzes; C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, C. 1., der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, C. 2., der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbefall ereignet hat, C. 3. C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer Eintragung in das Standesregister (§. 65 des Gesetzes): in den Fällen des §. 23 des Gesetzes ist der nicht passende Theil des Vordrucks zu durchstreichen, und die Eintragung, wie C. 4. ergiebt, am Rande zu bewirken; D. der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung (D.), D. 1.; 4 der Bescheinigung des Aufgebots (E.), E. 1.; F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots (F.), F. 1.                                                   §. 8. In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalles auf Grund einer schrift- lichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (§§. 20, 24, 58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck ganz zu durchstreichen, und die Eintragung am Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte An- zeige oder Mittheilung vorzunehmen. In diesen Fällen, sowie im Falle des §. 23 des Gesetzes dürfen bei Ertheilung von Registerauszügen die für die letzteren bestimmten Formulare nicht benutzt werden.                                                   §. 9. Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sammelakten, nach Jahrgängen georonet, und zwar für jedes Register besonders, anzulegen, und in dieselben alle ihnen zugestellten schrift- ichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbesondere die der Aufsichtsbehörde und der Gerichte (§§. 20, 24—28, 33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 55, 58, 60, 62—65 des Gesetzes), desgleichen die von ihnen in Gemäßheit der §I§. 21, 25, 45—47, 58, 68 ausgenommenen Verhandlungen und getroffenen Anordnungen aufzunehmen. "