— 417 — Standesamtliche Ermächtigung. Der unterzeichnete Standesbeamte des zu ertheilt hierdurch die Ermächtigung, daß die Ehe zwischen 1. dem wohnhaft zu Sohn de . und der wohnhaft zu Tochter de vor dem Standesbeamten zu geschlossen werde. F. Standesamts Zugleich bescheinigt der unterzeichnete Standesbeamte, daß das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. am ten Der Standesbeamte.                                                                               59