— 422 — Tochter de . d wohnhaft zu Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: . d der Persönlichkeit nach kannt, Jahre alt, wohnhaft zu der Persönlichkeit nach kannt, Jahre alt, wohnhaft zu In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander ein- gehen wollen. Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Vorgelesen, genehmigt und ------------. Der Standesbeamte. Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths-Haupt-Register des Standesamts zu gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. — am ten. 18 Der Standesbeamte. (Siegel.)