— 535 —                         Deutsche wehr-Ordnung.                                    Erster Theil.                                    Ersatz-Ordnung.                                     Erster Abschnitt.                       Organisation des Ersazwesens.                                               §. 1.                                       Ersatz-Bezirke. 1. Das Gebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee- Korps-Bezirke eingetheilt. Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk. Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatz-Bezirk für sich.   K.M.S.   §. 5. 2. Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-Brigade-Bezirke. 3. Jeder Infanterie-Brigade- Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehr-Bataillone. Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks- Eintheilung für das Deutsche Reich. 4. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten in Aushebungs- Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs-Bezirke (§. 59, 4) eingetheilt. R. W.S. §. 30,  2. 5. Umfang und er der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungs- Bezirke ab. In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungs- Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushebungs- Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz- Geschäfts (§. 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden die vorhan- denen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen gelegt, Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfassen. daß letztere in der Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz-Behörden 3. Instanz, die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatz-Kommission (§. 2. 3 und 4 ). 6. Aenderungen in der Verwaltungs-Eintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den Inhalt der Anlage 1. von Einfluß sind, seitens der Bundes- Regierungen ect. dem Reichskanzler zum 1. De- zember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maß gabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Veern bestehenden Anordnungen hier insoweit Erwähnung. gesunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen dies erfordert                                                                                                      76*