— 537 — e) für Hessen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern zu Darmstadt, d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu Schwerin, e) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Ministerial Departement des Innern Weimar, f) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landes-Regierung zu Neu-Strelitz, g) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium, Departement der Justiz, zu Oldenburg, h) für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braun- schweig, i) für Sachsen= Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen, k) für Sachsem-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg, L) für Sachsen-Koburg-Gotha der Vorstand der Sektion II. des Herzoglich sächsischen Staats- Ministeriums zu Gotha, m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau, n) für Schwarzburg-Rudolfstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolfstadt, o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz, q) für Reuß, jüngere Linie, die Fürstlich reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu Gera, r) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung zu Bückeburg, s) für Lippe die Fürstlich lippesche Regierung zu Detmold, t) für Lübeck die Militär-Kommission des Senats zu Lübeck, u) für Bremen die Militär-Kommission des Senats zu Bremen, v) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Hamburg, w) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburg zu Ratzeburg, x) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg. Im Königreich Bayern fungiren als Ersatz-Behörden dritter Instanz die beiden General-Kom- mandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armee-Korps-Bezirk durch das Königlich bayerische Staats-Ministerium des Innern an den bezeichneten Orten ernannten Spezial- Kommissar. Im Königreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober-Rekrutirungs- Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet. Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Abweichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in den betreffenden Staaten durch be- sondere Verordnung geregelt. Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersaß-Behörden dritter Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-Kommandeur und ein höherer Ver- waltungs-Beamter unter dem Namen: „Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie Brigade“ die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober-Ersatz- Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüglichen Funktionen hinzuzusügen.“) R. M. G. 8. 30, 3.b. *) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz Kommissionen Offiziere beziehungsweise Beamte eines und deselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche ect.) Ober-Ersatz-Kommission ect., und in dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „Königlich ect.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel. sinngemäß Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig Freiwillige sinngemäße Anwendung.