— 538 — Die Bestellung des höheren Verwaltungs Beamten als Mitglied der Ober-Ersatz-Koinmission er- folgt durch die in der 3. Instanz fungirende Civil-Behörde.“) In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr- Bezirks-Kommandeur und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrat oder Polizei- Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: „Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises 2ect.) N. N.“ die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. R. M G. §8. 30, 3.a. 6.  Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission beziehungsweise Ober- Ersatz-Kommission zugewiesen sind (§. 63, 5 und 70, 3), treten den ständigen Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kommunal= oder Landes-Vertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungs-Behörde ernannt werden. Es sollen hiernach bestehen: Die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens noch einem Offizier (§. 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern (Die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen Mitgliede K. M. G. §. 30, 4. Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission und der Ober-Ersatz-Kommission werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt beziehungsweise ernannt. Ist in volksreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforderlich, so wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde““) bestimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt. Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatz- Kommission sein. 7.  Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs- Bezirk, in Bayern für jeden Infanterie: Brigade-Bezirk) eine Kommission unter dem Namen: „Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige.“ Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden. 8.  Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober-Ersatz-Kommission. K.M.G. (§. 30. 7. Die Ober- Ersatz- Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz.                                                   §. 3.                                           Ersatz-Geschäft. 1. Das jährliche Ersatz-Geschäft zerfällt in drei Haupt-Abschnitte. Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungs-Geschäft (Abschnitt VII). Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Gestel- lung vor den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten. Diese bestehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen (§. 44), den alphabetischen (§. 46) und den Restantenlisten (§. 47). In Sachsen durch die Ober, Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober- Rekrutirungsrath, in Baden und Hessen durch das Ministerium bes Innern. *) Vergl. Anmerkung zum Schlusse von Nr. 4.