n — Ee — i-e *“ — 2                                          — 548 — 3. Die Bestimmung unter Nr. 1 findet, sofern Familien -Väter für sich und ihre Familien die Aus- wanderung nachsuchen, auf Söhne, welche das 17te Lebensjahr vollendet haben, dergestalt Anwen- dung, daß, wenn auch den Familien-Vätern die Auswanderung gestattet werden muß, den Söhnen derselben die Genehmigung zur Auswanderung so lange zu versagen ist, als das unter Nr. 1 erwähnte Zeugniß nicht beigebract ist. St. A. G. §. 19. 4. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung die Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden. St. A. G. §. 17. 5. Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe D. Str. G. §. 140.                                  Vierter Abschnitt.                 Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.                                                     §. 26.                Entscheidungen der Ersatz-Behörden im Allgemeinen. 1. Die Entscheidungen der Ersatz-Behörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkeit, die bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen. 2. Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige. 3. Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung für einen bestimmten Zeitraum. . 4Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine, Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine, Ueberweisung zur Ersatz-Reserve oder Seewehr, Aushebung für einen Truppen= oder Marinetheil.                                           §. 27.                              Vorläufige Entscheidungen. 1. Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen: a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe, b) wegen zeitiger Untauglichkeit, c) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse, d) als überzählig. 2. Die Zurückstellungen unter 1.a.—c. werden in der Regel durch die Ersatz-Kommission, die unter 1.d. durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt. 3. In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre. Machen beondere Verhälinisse eine weitergehende Berücksichtigung wünschenswerth, so ist Zurück- stellung bis zum dritten Miitärpflichtjahre zulässig. R. M. G. §. 20. 4. Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist nur zulässig: a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 28, 2) und zwar bis zum fünften Militärpflichtjahre, b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§. 30, 4) und zwar in ausnahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre, c) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und zwar bis zum 1. Oktober des sechsten Militärpflichtjahres (§. 30, 4). N. M. G. §. 14. S. 18. §. 20.