— 557 —                                                 §. 45.                                Führung der Rekrutirungs-Stammrollen. 1. Die Rekruttrungs-Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militärpflichtigen, welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere Rekrutirungs-Stammrolle besteht. 2. Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungs-Stammrolle ihres Jahrganges eingetragen. · Bei Anlegung jeder Rekrutirungs-Stammrolle ist unter dem letzten Namen jedes Buchstaben genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich nummerirt. Uneheliche Söhne werden nach dem Namen der Mutter genannt. 3. In die Rekrutirungs-Stammrollen werden ausgenommen: die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes geborenen männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher verstorben sind; die in der Zeit vom 15. Jannuar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militärpflichtigen (§. 23, 1 und 6 );  die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§. 23, 9); die durch die amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst noch ermittelten zur An- meldung Verpflichteten. 4. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind (§. 22), werden zwar in die Rekrutirungs-Stammrollen — der Kontrole wegen — aufgenommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen. 5. Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine Eintragung zu streichen. 6. Die Rekrutirungs-Stammrollen werden nach Schema 6 aufgestellt. Bei der ersten Aufstellung werden die Rubriken 1—10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken leer zu lassen. 7. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen") übersenden unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres: a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dem Geburts- register des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, z. B. zum 15. Jannar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860, enthaltend alle Eintragungen der Geburtefälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; b) dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Bezirks einen Auszug aus dem Sterbe- register des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb ihres Bezirks. 8. Die unter 7.a. genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungs-Stammrollen (Nr. 3.a.) benutzt. 9. Die unter 7.b. genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die Rekrutirungs- Stammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern. Der Civil-Vorsitzende der betreffenden Ersatz-Kommission hat daher die Verpflichtung, nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen, welche in nerhalb seines Aushebungs-Bezirkes gebürtig, unmittelbar den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirk die Verstorbenen geboren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungs- Bezirks gebürtig, den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen der Geburtsorte, welche sodann die weitere Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der Geburts-Gemeinden ect. zu besorgen haben, umgehend mitzutheilen. ·  «) Den mit Führung der Standesregister ober Kirchenbücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 eingetragenen Geburten in der bisherigen Weise Geburtslisten einzureichen.                                                                                                                  79