10. — — — 22 — Tt — * *. —                                             — 558 — 10. Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungs-Stammrollen für einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde ect. erfolgt, kann die Uebertruagung der Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den Civilstandsregistern in die Rekrutirungs-Stamm- rollen unmittelbar, und ohne daß es der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist jedoch auch in diesem Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Bezirkes zu übersenden (Nr. 7.b.). 11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungs-Stammrollen des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission eingereicht. Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung gekommen, so ist entweder ein bezüglicher Auszug aus den Rekrutirungs-Stammrollen, in welche sie eingetragen, oder es sind letztere selbst beizufügen. Außerdem werden beigefügt: a) die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche die in die Rekrutirungs-Stammrollen des laufenden Jahres ausgenommenen Militärpflichtigen enthalten (Nr. 7.a.); b) die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsschreiben (Nr. 9). Insoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts= und Sterbefälle aus den Civilstands- registern stattgefunden hat (Nr. 10), ist an Stelle der Auszüge und Benachrichtigungsschreiben eine Bescheinigung des betheiligten Beamten darüber beizufügen, daß die Uebertragung vollständig und richtig erfolgt ist. 12. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission sendet die Rekrutirungs-Stammrollen, nachdem sie zur Aufstellung der alphabetischen Liste benutzt (§. 46, 4) und nach den eingegangenen Mittheilungen berichtigt sind (§. 48, 4), an die Vorsteher der Gemeinden ect. zurück. Die weitere Vervollständigung der Rekrutirungs-Stammrollen erfolgt bei Gelegenheit des Musterungs-Geschäftsé (§. 60, 3) 13. Von jeder im ferneren Verlauf des Jahres stattfindenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Rekrutirungs-Stammrollen, von jeder darin vorgenommenen Veränderung und von jeder Anmeldung eines Militärpflichtigen in Folge Aufenthaltswechsels (§. 23, 8) hat der zur Führung der Rekrutirungs- Stammrolle Verpflichtete dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission behufs Berichtigung der alphabetischen Listen oder der Restantenlisten sofort Mittheilung zu machen. 14. Die Streichung eines Mannes in der Rekrutirungs-Stammrolle darf nur mit Genehmigung des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission stattfinden. 15. Führung der Rekrutirungs-Stammrollen in großen Städten siehe §. 46, 11.                                               §. 46.                                  Alphabetische Listen. 1. Das Ersatz= Geschäft wird auf die alphabetische Liste des laufenden Jahres und auf diejenigen der beiden vorhergehenden Jahre gegründet. 2.  Jede alphabetische Liste ist die Zusammenstellung aller in den Rekrutirungs-Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militärpflichtigen für den Aushebungs-Bezirk. Sie wird nach demselben Schema, wie die Rekrutirungs-Stammrollen, geführt. 3. Die einzelnen Gemeinden oder gleichartigen Verbände werden in alphabetischer Reihenfolge hinter- einander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden Ziffern bezeichnet. der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden ect. ändert sich nichts. Hiernach ist z. B. I. A. 1 der erste mit dem Buchstaben A. anfangende Militärpflichtige einer alphabetischen  Liste. 4. Nachdem die eingereichten Rekrutirungs -Stammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, wird die alphabetische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen der beiden Vorjahre werden — wenn nöthig — nach den Rekrutirungs-Stammrollen berichtigt. Mit den Beilagen wird nach §. 43, 6 verfahren.