2 –                                         — 563 — 4. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten") erfolgt für diejenigen, in welchen Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung vorhanden, nach Land= und seemännischer Bevolkerung getrennt. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen Bevölkerung eiolgt nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Milikärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung. (§. 57, 5.) K. V. Artikel 53. Abs. 5 5. Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, wird nur der Bedarf für diese Armee-Korps vertheilt Abs. K. M. G. §. 9. Abs. 4. 6. Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte Bedarfs-Ver- theilung (Bundes-Ersatz-Vertheilung) wird den Kriegs-Ministerien, der Kaiserlichen Admiralität und den in der Ministerial-Instanz fungirenden obersten Civil-Verwaltungs-Behörden (§. 2, 2) der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des Bedarfs aus der seemännischen Bevölkerung seine Zustimmung gegeben, umgehend mitgetheilt. 7. Eine Abweichung von der Bundes-Ersatz-Vertheilung darf nur in dem unter Nr. 9 vorgesehenen Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen geschehen. Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung ein Hinüber- greifen auf Militärpflichtige der Land-Bevölkerung innerhalb der aufzubringenden Gesammtzahl ohne Weiteres zulässig. Namentlich kommen hierbei solche Seeleute in Betracht, welche nur um deswillen nicht zur seemännischen Bevölkerung (§. 21, 2) gerechnet werden dürfen, weil sie nicht mindestens ein Jahr auf deutschen Schiffen gefahren sind. 8. Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften (Rekruten) — unter Zuhülfe- nahme aller ihm zugehörigen Aushebungs-Bezirke — nicht aufbringen, so tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfszahlen — nach dem Verhältniß ihrer Be- völkerung (Nr. 1—3) — ein. Die unter Nr. 5 genannten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit zur Gestellung von Aushülfe herangezogen. als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aushebung gelangen. G. §. 9, Abs. 3 und 4. *) Die Art und Weise dieser Vertheilung ergiebt sich aus folgendem Beispiele: 1. Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das Jahr 1875. 110,000 Mam 2. Im Jahre 1874 sind freiwillig eingetrrten 15,000 „ 3. Für 1874 sind nachträglich anzurechnen 500 „ 4. Es sind zu vertheilen. 125,.500 „ und zwar: Es bleiben auszuheben Hiervon ab die zu 2 und 3 zuh Auf den Bundesstaat. Nach der Seelenzahl Gestellten. aus der Land- — 3 « Bevolkerung. Bevölkerung. ji II 3000 250 2050 100 . 7120 . 580 4“m“— — 0. 4500 s00 3800 200 u. w. I J Summe: 125,500 15,500 108,500