— 564 — 9. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatz-Vertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, aus welchen die Truppen= oder Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden war. Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz-Mannschaften werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung des nächsten Jahres angerechnet. K .M. G. §. 9, Abs. 2.                                            § . 52.                               Ministerial-Ersatz-Vertheilung. 1. Die Kriegs-Ministerien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Ersatz-Vertheilung — die aufzu- bringenden Bedarfszahlen auf die Ersatz-Bezirke ihres Bereichs nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§. 51, 3). 2. Die seitens des Königlich preußischen Kriegs-Ministeriums aufzustellende Ministerial-Ersatz-Vertheilung muß enthalten: a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten; b) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb der einzelnen Ersatz-Bezirke zu stellenden Rekruten; c) die Vertheilung der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armee-Korps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. In denjenigen Ersatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu stellen sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. 3. Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium allen nach §. 2, 2a—x in der Ministerial-Instanz fungirenden Civil-Behörden, der Kaiserlichen Admiralität, sämmtlichen unterstellten General-Kommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division. 4. Aenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dürfen nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium — unter Beachtung der im §. 51 enthaltenen Grundsätze — vorgenommen werden. — 158 20 E                                                   §. 53.                                     Korps-Ersatz-Vertheilung. 1. Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in dritter Instanz fungirenden Civil- Verwaltungs-Behörden (§. 2, 3) den aus den Ersatz-Bezirken ihres Bereichs (§. 1, 1) aufzubringenden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirke (Korps-Ersatz-Vertheilung)') nach dem Ver- hältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§. 51, 3). Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des Ministeriums des Innern im Einverständniß mit dem Divisions-Kommando aufgestellt. 2. Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Brigade- Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile. Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfzahl nicht aufzubringen, so wird — unter Beachtung des im §. 51, 8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. 4. Kann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes- staates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegs-Ministerium hier- von Mittheith- — ung zu machen (§. 52, 4). *) In Sachsen erfolgt die Korps- Ersaß-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch daenOber- Rekrutirungs-Rath.