— *r* — w                                            — 581 —                                              §. 81.                                         Entlassung. 1. Soldaten, welche aus dem. aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande, oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (§. 5, 2) bereits vollständig genügt haben und sich noch im wehrpflichtigen Alter befinden, zum Landsturm über. 2. Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar werden oder vor Erfüllung derselben als unausgebildet zur Entlassung kommen, sind zur Disposition der Ersatz-Behörden. zu entlassen. K .M. G. §. 52. Die Entlassung wird durch den kommandirenden General, bei Marinemannschaften durch den Chef der Kaiserlichen Admiralität verfügt. 3. Die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. R. M. G. §. 54 und §. 56. Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise, wie die Personen vdespaktiven Dienststandes unterworfen. R. M. u., 3. 4. Ueber die Art ihrer späteren Dienstpflicht wird durch die Ober-Ersatz-Kommission beim Aushebungs- Geschäft Entscheidung getroffen (§. 72, 8). « Wieder-Aushebungen von Mannschaften, welche in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassen sind, unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatz-Kommission (§. 63, 3) und der Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission. 5. Für Entscheidungen über die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten sind dieselben Grundsäte maßgeben, nach welchen mit den Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklasse ver- fahren wird. Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr — unter Berücksichtigung der im §. 7, 1 enthaltenen Festsetzung — oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so treten sie — ihre Diensttauglichkeit vorausgesetzt — zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe über und dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie sich der Verpflich- tung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven Dienst begründete, entziehen und das 25ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. .M. G. §. 55.                                                §. 82.                                     Entlassungsgesuche. 1. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher MannschaFten können auf Grund der Fest- setzungen des §. 30, 2.3.—e. gestellt und berücksichtigt werden. Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhälltnisse dürfen erst nach der Aushebung eingetreten sein. N. M. G. §. 53. 2. Ueber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der kommandirende General desjenigen Armee-Korps, in welchem der Reklamirte seiner aktiven Dienstpflicht genügt, — bei Marine-Mannschaften der Chef der Kaiser- lichen Admiralität — in Gemeinschaft mit der in der dritten Instanz fungirenden Civil-Behörde des Heimathsbezirkes des Reklamirten.) *) In Sachsen entscheidet die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Rath.                                                                                                         82