— 586 —                                         §. 92                     Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission. 1. Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 2. Ordentliche Mitglieder sind: a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute, b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs-Kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil-Verwaltung. Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt. 3. Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das General-Kom- mando), der unter 2, b. genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde.“) . Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zuwei- sung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. * Der Cinvil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs-Kommission und regelt die Geschäfte. 4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 enthalten. 5. Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und eines militärischen Mitgliedes.                                               §. 93.          Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 1.Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungs-Scheines den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. Ausnahmen (. §.94, 3. M. G.  §. 17. — 2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech- tigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs- Scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 3. Sie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres zurückgestellt. Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt. Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des §. 27, 6 Anwendung. 4. Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im §. 27, 4, c. angegebenen Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig. - Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche die erste Zu- rückstellung verfügt hat. 5. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Dieselbe darf nur ausnahms- weise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder verliehen werden, welche der unter Nr. 4 be- zeichneten Ersatz-Kommission vorgesetzt ist. K. M. G. §. 1. Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung siehe §. 27, 8. 6. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung wegen straf- barer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Ent- scheidung der Ersatz-Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8, 2). Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen ( §. 31). — *) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium. “) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs-Rath, in Baden und Hessen durch das Ministerium des Innern.