— 590 — Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Auswahl für die verschiedenen Waffengattungen. Die tauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse können entweder durch Gestellungs-Ordre oder durch öffentliche Aufforderung jederzeit einberufen werden. Sie haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Gestellungs-Ordre jederzeit ausgehändigt werden kann. 8. Die Einberufung oder Aufforderung zur Gestellung erfolgt durch das Landwehr-Bezirks-Kommando, zu welchem Behuf nach beendigter Musterung dem Landwehr-Bezirks-K deur die alphabetischen Listen zu übergeben sind. Das stellvertretende General-Kommando') bestimmt je nach Bedarf die Zahl oder die Altersklasse der einzuberufenden Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. Behufs Vertheilung setzt es einen bestimmten Termin fest, bis zu welchem die Uebersichten der in den Brigade-Bezirken vorhandenen tauglichen Ersatz Reservisten zweiter Klasse — nach Altersklassen und Waffengattungen getrennt — einzureichen sind. 9. Die untauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse sind auch ferner von allen militärischen Pflichten befreit. 10. Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche noch nicht zum aktiven Dienst einberufen, die Pflicht zum Diensteintritt auf. K. M. G. . §. 27.                                        §. 99.                              Freiwilliger Eintritt. 1. Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatz- und Besatzungs-Truppentheilen Frei- willige jederzeit angenommen und eingestellt werden. Von jeder Einstellung ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Geburtsorts zu benachrichtigen. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 19, 5 und §. 22 Anwendung. 2. Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassen. 3. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienst herangezogen. 4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester studirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberufen. 5. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — bei Auflösung der Ersatz-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung.                                          §. 100.                                  Reklamationen. 1. Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 2. Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatz-Kommissionen ausgesprochen werden, haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 3. Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im äußersten Nothfall reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatz-Behörde dritter Instanz, jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des kommandirenden Generals des mobilen Armee-Korps und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militär-Befehlshaber anheimgestellt. · Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatz-Truppentheil und zeitweise Beurlaubung gestattet. Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium ausnahmsweise verfügt werden. *) In Sachsen das Kriegs-Ministerium unter Vernehmung mit dem stellvertretenden General-Kommando.