— 639 — 5. Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten inner- halb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen. Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. Außerdem findet auf, sie die Bestimmung unter Nr. 4 Anwendung. K .M. G. §. 65. 6. Auf die Seewehr finden die Bestimmungen unter Nr. 3 und 4 sinngemäße Anwendung. 7. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civil-Einkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsicht- lich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst treten. Die näheren. Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. K. M. G. §. 66. 8. Am Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungs-Ordres (§. 7, 1) oder durch öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. Hierbei sind alle Civil-Behörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse den Militär-Behörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. R. M. G. §. 70. Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der Gestellungs- Ordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung, die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungs-Ordres, die Mittheilung über nicht bestellbare Ordres.                                                    §. 14.           Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes. 1. Als Disziplinarstrafmittel dürfen geen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere gehören, abgesehen von den nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft bis zu acct Tagen zur Anwendung gebracht werden. K. G. §. 6. 2. Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes sind in der Verordnung über die Dighziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 enthalten. 3. Die im Digziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden durch die Militär-Behörde vollstreckt. Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf Regquisition der Militär-Behörde durch die Civil-Behörde zu vollstrecken. Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civil-Behörde. Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. K. G.  §. 7.                                           §. 15.          Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse. 1. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören nicht zum Beurlaubtenstande. Dem- zufolge sind sie den auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes bezüglichen Disziplinarvorschriften nicht unterworfen.                                                                                                          89