– 642 —                                                  §. 18.                                      Klassifikations-Verfahren. 1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse (§. 13, 6 und 9 und §. 15, 2), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die ob- waltenden besonderen umände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 2.  Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz-Kommission (Ersatz- Ordnung §. 63, 3), welche im Anschluß an das Musterungs-Geschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält. 3. Das Verfahren der verstärkten Ersatz-Kommission beim Klassifikations-Geschäft regelt sich nach §. 30, 7 des Reichs-Militärgesetzes. 4. Die Entscheidungen sind endgültig, insofern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund des §. 30, 7 des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt. 5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifikations-Termin. Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.  6. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung. 7. Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission amtlich bekannt gemacht.                                                   §. 19.                                          Außerterminliche Klassifikation. 1. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Maunschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassisikations-Termine hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt, und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 2. Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassifikations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatz- Kommission verfügt werden. 3. Ueber außerterminliche Zurückstellung Militärpflichtiger siehe §. 15, 2 Abs. 3. 4. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft. Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. 5. Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf dem im § 82, 2 und §. 100, 3 der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Klassifikations- Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w., ein wirklicher Noth- stand eingetreten ist. «