— 644 — jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes Jahres Nachtrags-Listen, beide nach Schema A., den Pro- vinzial-General-Kommandos*) mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. – Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur ausnahmsweise statt. 2. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unabkömm- lichkeits-Atteste beizufügen. Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen und unab- kömmlich bleiben. Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlichkeit wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung neuer Atteste. 3. Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im Beanstandungsfalle von dem zuständigen. Ressort-Ministerium als richtig bestätigt worden sind, den Die Unabkömmlichkeits= Atteste werden werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos aufbewahrt. 4. Unabkömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig.                                                §. 22             Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals. 1. Nach §. 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militär-Behörde zur Verfügung zu stellen. 2. Die Vertheilung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt statt. 3. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen Leute bleibt den Bahn-Verwaltungen überlassen. Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig geeignet sind. 4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahn-Verwaltungen dem Chef des Generalstabes der Armee namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Schema B. ein. — Dieser theilt sodann den General-Kommandos mit, wieviel und welche Mannschaften, von * welchen Bahn-Verwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen ect. durch Vermittelung des zuständigen Kriegs-Ministeriums.                                                     §. 23. Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom Waffendienst. 1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 20, 3 vom Waffendienst zurückzustellen ist, gehören: a) Höhere Eisenbahn-Beamte; b) Verwaltungs= und Expeditions- Personal: c) Fahr-Personal; ch Bahndienst= und Stations-Personal; e) Ständige Eisenbahn-Arbeiter. 2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stations-Nachtwächter, Mannschaften, die nur in Erd- schächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. — *) In Sachsen und Württemberg dem Kriegs Ministerium.