— 645 — 3. Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn-Personals wird im Novem- ber jedes Jahres bei den Kontrol-Versammlungen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos verfügt. 4. Die Zurückstellung geschieht nur nach Vorweis einer nach Schema C. ausgestellten Bescheinigung der Bahn-Verwaltung. Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. Dezem- ber des nächsten Jahres Gültigkeit. 5. Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so sendet die Bahn- Verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem Landwehr-Bezirks-Kommando unverzüglich zu. 6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter Nr. 1, a. auf- geführten Beamten zulässig. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung.                                                                                                   90