— 695 — Darnach kann B. als fortlaufend unterstützt nicht angesehen werden, da die Unterstützungen nicht zur Befriedigung eines Jahr aus Jahr ein fortbestehenden oder doch in regelmäßigen Zwischenräumen immer wieder von neuem auftretenben Unierstützungsbedürfnisses, sondern zur Abhülfe vorübergehender Nothstände gewährt worden sind. Was die Dauer der einzelnen Unterstützungen betrifft, so berechnet sich dieselbe zu a. bis c., c. der Liste auf zusammen zwölf Monate, zu f., h. auf zusammen fünf Tage. Die übrigen wenig erheblichen Unterstühungen unter d., g., i., k. der Liste aber sind nicht geeignet, die Annahme des Klägers zu begründen, daß B. so lange nicht oa Unterstützung gewesen sei, als die gelieferten Bettüberzüge und Kleidungsstücke von ihm und seinen Angehörigen benutzt wurden, sondern es kann jede dieser Lieferungen resp. Zahlungen nur als einmalige kurz vorübergehende Unterstützung betrachtet werden. 2. Darüber, inwiefern der Aufenthalt einer Person als ein dauernder anzusehen sei, spricht sich das Erkenntniß in Sachen Alt Gertlauken wider Jägersdorf dahin aus: Der erste Richter gelangt zur Bejahung des zweijährigen Aufenthalts in Alt Gertlauken, weil T. sich während des zweijährigen Zeitraumes nach der Bekundung der beiden Zeugen in Alt Gert- lauken im Winter bei seiner Mutter aufgehalten habe, während er im Sommer auf Arbeit gegangen ist. Allerdings hat das Bundesamt wiederholt angenommen (Entsch. Bd. III. p. 8, 9, IV. 3), daß zeitweise Abwesenheit auf auswärtiger Arbeit den Aufenthalt noch nicht unterbricht. Die Voraussetzung ist aber, daß überhaupt ein fester Aufenthalt genommen ist, und die Umstände ergeben, daß derselbe nicht hat aufgegeben werden sollen cf. Entsch. IV. p. 7, 8), während andererseits auch die Abwesenheit nicht durch zeitweise Rückkehr ohne die A Eat. den Aufenthalt fortzusetzen, unterbrochen wird. T. hat bekundet, daß er seit seiner am 25. Dezember 1844 erfolgten Geburt bei seiner Mutter in Neu Gertlanken bis zum elften Jahre, dann bis zum 14. Jahre in Petersdorf bei einer Tante gewesen und im letztern Orte konfirmirt sei, sodann bis zum 17. Jahre gedient und demnächst bis zum 20. Jahre das Maurerhandwerk in Wehlau erlernt habe. Im Sommer 1866 habe er in Wehlau, im Sommer 1867 in Bischofsburg, im Sommer 1868 und 1869 in Sensburg und im Sommer 1870 in Königsberg als Maurer gearbeitet. Während der Wintermonate in diesen Jahren sei er abwechselnd besuchsweise bei seiner Mutter in Alt Gertlanken und seinen Verwandten in Wehlau und Petersdorf gewesen, derart, daß er sich bei ihnen, also auch bei seiner Mutter, einen ganzen Winter hindurch nicht aufgehalten habe. Im Sommer 1871 sei er von seiner Mutter aus Alt Gertlauken, bei der er sich hauptsäch- lich von Anfang Dezember 1870 den Winter 1870/71 aufgehalten habe, nach Königsberg auf Arbeit gegangen, habe sich dann, Anfangs Winters, zu seiner Mutter zurückbegeben, sich jedoch nicht ununterbrochen bei derselben aufgehalten, sondern sei auch Wochen lang bei seinen Ver- wandten in Wehlau und Petersdorf zum Besuch gewesen. Im Frühjahr 1872 sei er nach Wehlau gegangen; wo er den Sommer über gearbeitet, und von wo er auch kurze Zeit zur Mutter sich egeben habe. Im Herbst desselben Jahres habe er geheirathet und sei im Oktober nach Jägers- dorf gezogen. Aus diesen Auslassungen, deren Glaubwürdigkeit einem Bedenken nicht unterliegt, geht her- vor, daß T. sich in Alt Gertlauken überhaupt nur vorübergehend besuchsweise aufgehalten und nie dort den Mittelpunkt seiner wirthschaftlichen und Erwerbs-Verhältnisse gehabt, also dort nie einen festen Aufenthalt genommen hat. Sein Aufenthalt daselbst konnte deshalb auch nicht während der viel längeren Zeiten der Abwesenheit fortgesetzt werden.