— 714 —             Dritter Nachtrag zu dem Erlasse vom 15. Februar 1871.               An Stelle der Bestimmungen in §§. 13 bis 17 des oben                      bezeichneten Erlasses treten die nachstehenden:                                 II. Meßrahmen für Brennholz.                                                    §. 13.                                 Zulassung der Meßrahmen Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch Anwendung eines gewöhn= lichen Längenmaaßstabes ausgeführt werden, indem man die drei Dimensionen des rechtwinkelig aufgeschichteten Materials mißt und hieraus den Kubikinhalt berechnet; zum Zwecke der Erleichterung und Sicherung der rechtwinkeligen Aufschichtung von Brennholz sowie der Bemessung der Vorderfläche (der Längen= und Höhen- Dimension) des aufgeschichteten Materials, dessen Scheitlänge (die Tiefen-Dimension) jedesmal besonders aus- zumessen ist, sollen jedoch lothrecht aufstellbare Meßrahmen zur Eichung und Stempelung zugelassen werden.                                                 §.  14.                                 Allgemeine Beschaffenheit. Die Meßrahmen, welche beweglich oder feststehend eingerichtet sein können, bestehen aus rechtwinkelig mit einander zu verbindenden hölzernen oder eisernen Stäben oder aus rechtwinkelig mit einander verbundenen Brettern. Die Rahmenseiten, deren Längen, zwischen Endflächen oder Endmarken gemessen, eine ganze Anzahl von halben Metern betragen müssen, dürfen nur zur Darstellung von Flächen von ¼, ½, sowie einer ganzen Anzahl Quadratmeter eingerichtet sein.                                               §. 15.                               Bewegliche Meßrahmen. Für die beweglichen Meßrahmen empfehlen sich folgende Formen: a) Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit einander verbunden, daß sie einen lothrecht ausstellbaren Rahmen bilden, welcher im Innern ein Quadrat von 4 Quadratmeter Fläche enthält. Der in dieser Aufstellung waagerecht liegende obere Ver- bindungsstab ist so eingerichtet, daß er sowohl in 2 Meter als auch in 1 Meter Abstand vom unteren festgestellt werden kann, in welchem letzteren Falle der Rahmen ein Rechteck von 2 Quadratmeter Inhalt bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen den beiden lothrechten Endstäben in der Art einsetzbar, daß er von dem einen derselben 1 Meter absteht. Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von 2 Quadrat- meter Fläche dargestellt, wenn die Horizontalstäbe sich in 2 Meter Entfernung befinden, ein Quadrat von 1 Quadratmeter Fläche, wenn die Horizontalstäbe einen Abstand von 1 Meter haben. b) Die lothrechten Rahmenstücke erhalten eine Länge von 1 1/2 Meter und werden mit dem unteren Rahmenstück durch Verzapfung verbunden; der obere Verbindungsstab kann sowohl in 1½ Meter als in 1 Meter Abstand von dem unteren festgestellt werden; in der letzteren Stellung kann ein fünfter Stab von 1 Meter Länge zwischen den lothrechten Endstäben so eingestellt werden, daß er von einem derselben 1 Meter absteht. Solche leicht tranoportable Meßrahmen sind mithin nach der Einrichtung unter a) zum Aussetzen des Brennholzes in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 4 Quadratmeter und nach der Einrichtung unter b) in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 3 Quadratmeter zu benutzen. Zur Messung der dritten Dimension des Holzes (der Scheitlänge) dient entweder ein gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 2 Meter oder 1 Meter langen Stäbe des Rahmens, welcher zu diesem Zwecke als Zentimeterstab eingetheilt ist. —