— 715 — Die Anbringung irgend einer anderen als Halbmeter-Eintheilung an Stäben, deren Gesammtlänge ungerade Vielfache des halben Meter beträgt, ist nicht statthaft. Die Rahmenstücke müssen Marken zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich Theil- punkte besitzen.                                           §. 16.                                 Feststehende Meßrahmen. Die feststehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur dadurch, daß die den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 15 entsprechenden Stäbe oder Bretter fest mit einander ver- bunden sind. Die Messung der dritten Dimension kann hier nur durch einen gewöhnlichen Maaßstab erfolgen. Die festen Rahmen bedürfen der Marken an den Endpunkten nicht, wenn nicht die lothrechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist, selbst länger als eine ganze Zahl Meter sind. In diesem Falle sind auch Marken an den Endpunkten erforderlich.                                                 §. 17.                                      Stempelfähigkeit. Ein nach den Vorschriften in §. 14—16 zulässiger Meßrahmen darf gestempelt werden, wenn die Abweichung jedes einzelnen Rahmenstückes von der Sollgröße weniger als 5 Millimeter auf jedes halbe Meter Länge beträgt. Nachtrag zur Instruktion vom 10. Dezember 1869, Abschnitt IV. Nr. 1 und Nr. 3.                                           Zu Nr. 1.                     Beschaffenheit der Spanmaaße betreffend. In Abänderung des vorletzten Alinea „Ist das Maaß mit Henkeln versehen u. s. w.“ wird hiermit Folgendes bestimmt: Bei einem mit Handhaben versehenen Spanmaaße dürfen die Handhaben eine beliebige für die Besonderheiten der Anwendung des Maaßes bequeme Stellung haben; falls jedoch die Einrichtung nicht so getroffen ist, daß eine der Handhaben über der Verbindungsstelle des Spanes liegt, ist die Verbindungsstelle in ähnlicher Weise zu sichern, wie es durch die Anbringung einer der Handhaben über derselben geschieht, z. B. indem man etwa in der halben Höhe des Maaßes die Verbindungsstelle durch einen Bolzen verstärkt. In jedem Falle müssen, um ein Aufreißen des Spanes nicht zu befördern, die Flächen, mit denen die Handhaben zu befestigen sind, nach entgegengesetzten Seiten so angebracht werden, daß sie nicht denselben Faserverlauf treffen.                                       Zu Nr. 3. Prüfung metallener Hohlmaaße für trockene Körper betreffend. An Stelle der bezüglichen bisherigen Bestimmung tritt die folgende: Die Prüfung metallener Hohlmaaße für trockene Körper kann in derselben Art, durch Füllung mit Wasser, wie dies unter Nr. 2 für Flüssigkeitsmaaße angegeben ist, erfolgen Mit Rücksicht auf die im Nachtrage zu §F. 20 der Eichordnung erfolgte Gleichstellung der Fehlergrenzen für metallene und hölzerne Hohlmaaße ist es jedoch hinfort zulässig, auch bei der Prüfung metallener Hohlmuaße Körnerfüllung anzuwenden.